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Kooperationsvertrag

Die Vereinbarung zwischen dem Kulturpool und der Partnerinstitution dient der rechtlichen Absicherung beider Parteien. Im Kooperationsvertrag wird die Datenaggregation, die Datenveröffentlichung und die Datenweitergabe der bereitgestellten Daten vertraglich festgehalten. 

Die Partnerinstitution und der Kulturpool vereinbaren bestimmte Rechte und Pflichten im Kooperationsvertrag, unter anderem:

  • Die Institution wird im Kulturpool präsentiert.
  • Die digitalisierten und übermittelten Sammlungsbestände werden als Metadaten mit den verknüpften Digitalisaten im Kulturpool angezeigt.
  • Die Metadaten werden von der Institution über eine genormte Schnittstelle bereitgestellt.
  • Mit den bereitgestellten Metadaten können zumindest die Pflichtfelder befüllt werden.
  • Die Metadaten werden vom Kulturpool an Europeana weitergegeben.
  • Die Rechte der Digitalisate für die Darstellung im Kulturpool sind geklärt.
  • Die bereitgestellten Daten sind frei von strafrechtlichen Inhalten.
  • Für jedes Digitalisat wird eine passende Lizenz angegeben.
  • Für die Nutzung und Anzeige der Metadaten, die Erstellung und Anzeige der Vorschaubilder sowie für ein Backup und eine Notfall-Wiederherstellung der gesamten Kulturpool-Infrastruktur werden im erforderlichen Rahmen Werknutzungsbewilligungen eingeräumt.

Ebenso werden die verantwortlichen Kontaktpersonen festgehalten.

Um Daten an Europeana weitergeben zu können, werden in der Datenaustauschvereinbarung von Europeana (Europeana Data Exchange Agreement) verschiedene Anforderungen festgelegt. Der Kulturpool verpflichtet sich über diese Vereinbarung, die Daten nach den Anforderungen an Europeana zu übermitteln. Um dies zu gewährleisten, müssen die Institutionen ihre Daten so bereitstellen, dass dies auch möglich ist.