Direkt zum Hauptinhalt

Einstieg: Urheberrecht

Bitte beachten Sie: Informationen zu Rechtsthemen auf wissen.kulturpool.at dienen der Erstinformation und sind naturgemäß nicht rechtlich bindend. Bitte konsultieren Sie im Zweifelsfalls Ihre Rechtsberatung. Die Informationen beziehen sich, so nicht anders angegeben, stets auf österreichisches Recht.

Beim Klären der Rechte eines Werks steht vor allem das Urheberrecht im Fokus. Nach der Bestimmung des Urheberrechtsstatus eines Werks können davon angefertigte neue Digitalisate mit passenden Nutzungsrechten versehen werden, die über Verwertungsrechte bestimmte Verwendungen erlauben oder verbieten.

Vor und bei der Digitalisierung eines Objekts müssen verschiedene Rechte, vor allem das Urheberrecht, beachtet werden. Um ein Digitalisat sowohl in der institutionseigenen Online-Sammlung als auch im Kulturpool zu veröffentlichen, müssen Digitalisate mit einer von 14 möglichen Lizenzen oder Rechteerklärungen versehen werden, die die Verwertungsrechte und Nutzungsmöglichkeiten angeben.

Rechte am Werk

Ein Werk ist eine eigentümliche geistige Schöpfung auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst, nicht aber aus der Natur (z. B. Käfer, Blätter). Bei der Erschaffung eines Werks entstehen verschiedene Rechte für die Urheberin/den Urheber. Diese Person darf somit das Objekt unter anderem verwenden, bearbeiten oder diese Rechte an andere weitergeben. Die unterschiedlichen Rechte für die Urheberin/den Urheber werden mit dem Urheberrecht zusammengefasst.

Kommt ein Objekt in eine Sammlung der Institution, werden nicht automatisch alle Rechte, die zur Digitalisierung und Veröffentlichung notwendig sind, an die Institution übertragen. Das Urheberrecht an einem Werk ist per se unter Lebenden nicht übertragbar, die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch andere kann aber durch vertragliche Vereinbarungen geregelt werden.

Urheberrecht & Gemeinfreiheit

Die Rechte am Objekt selbst müssen vor der Digitalisierung geklärt sein. Die Kulturgüter in den Institutionen können in zwei verschiedene Rechtskategorien eingeteilt werden: Entweder sind sie vom Urheberrecht geschützt oder sie befinden sich in der Gemeinfreiheit.

Gemeinfreie Werke sind frei von Urheberrechten und weiteren Schutzrechten. Diese Werke können aus urheberrechtlicher Sicht von jeder Person ohne eine Genehmigung zu einem beliebigen Zweck verwendet werden. Ein gemeinfreies Werk darf somit ohne Bedenken digitalisiert und online zur Verfügung gestellt werden. Grundsätzlich gilt, dass Werke in Österreich 70 Jahre nach dem Todesjahr der Urheberin/des Urhebers gemeinfrei werden (wobei das Todesjahr nicht mitgezählt wird). Die Anzahl der Jahre, bis ein Werk in die Gemeinfreiheit gelangt, ist aber von Land zu Land unterschiedlich und kann in Spezialfällen auch in Österreich von diesem Zeitraum abweichen. Eine Nennung der Urheberin/des Urhebers ist bei einer Verwendung gemeinfreier Werke streng genommen nicht mehr notwendig, ist aber im Sinne der Transparenz und Wertschätzung weiterhin gute Praxis.

Ist ein Objekt (noch) vom Urheberrecht geschützt, ist für die Digitalisierung und das öffentliche Zurverfügungstellen eine Zustimmung der Urheberin/des Urhebers, der Nachfahren oder der Verwertungsgesellschaft notwendig. Die Zustimmung zu einer solchen Nutzung kann z. B. durch ein vertragliches Verhältnis oder über Lizenzen gegeben sein. Da eine Person ein Urheberrecht an einem Werk hat, sobald sie/er dieses Werk erschaffen hat, gilt ein Urheberrecht somit nicht nur für Objekte, sondern auch für z. B. davon erschaffene Digitalisate.

Bei Werken, von denen die Urheberin/der Urheber bei einer Prüfung des Urheberrechtsstatus nicht ermittelt werden konnte, ist besondere Vorsicht geboten – hier gilt im Zweifelsfall immer: Es ist alles verboten, was nicht explizit erlaubt ist.

Häufige Fragen (FAQ)

Was zählt nicht zu „Werken“?

Das Urheberrecht in Österreich schützt geistige Schöpfungen verschiedenster Art (aus der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst). Einfache Objekte aus der Natur (z. B. Käfer, Blätter) oder nicht formgewordene Ideen zählen somit nicht als Werke. Manchmal können diese aber zu Werken werden. Zum Beispiel kann ein Stein durch die Bearbeitung in eine Skulptur geformt werden. Diese Skulptur ist dann ein Werk und wird vom Urheberrecht geschützt. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe und Bekanntmachungen werden ebenso nicht vom Urheberrecht geschützt.

Welche Rechte entstehen in Österreich automatisch mit der Erstellung eines Werks?

 

Wird ein Werk in Österreich erschaffen, erhält die Urheberin/der Urheber automatisch die Urheberrechte daran. Diese beinhalten auch Persönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Das Urheberrecht kann nicht an andere weitergegeben oder abgetreten werden. Das Persönlichkeitsrecht legt fest, dass die Schöpferin/der Schöpfer als solche/solcher anerkannt wird und mit dem eigenen Namen das Werk veröffentlichen kann. Ebenso kann die Urheberin/der Urheber über die Verwertungsrechte bestimmen. Sie/Er kann dem Werk eine Lizenz vergeben, verschiedenen Personen oder Firmen die Nutzung des Werks (ev. entgeltlich) gestatten oder das Werk selbst verkaufen. Diese Rechte gelten in Österreich bis 70 Jahre nach dem Todesjahr der Urheberin/des Urhebers.

Welche dieser automatischen Rechte sind auf andere Personen oder Institutionen übertragbar, welche nicht?

 

Eine Urheberin/Ein Urheber eines Werks kann die Verwertungsrechte ihres/seines Werks an andere übertragen. Die Persönlichkeitsrechte an einem Werk können in Österreich nicht abgetreten oder übertragen werden. Somit hat eine Urheberin/ein Urheber z. B. immer das Recht auf Namensnennung.

Kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk trotzdem verwendet werden?

 

Werke, die vom Urheberrecht geschützt sind, können entweder mit einer Erlaubnis der Urheberin/des Urhebers oder über die freien Werknutzungen verwendet werden. Unter dem Begriff „freie Werknutzungen“ werden Beschränkungen im Urheberrecht zusammengefasst, damit Werke unter bestimmten Voraussetzungen ohne die Erlaubnis der Urheberin/des Urhebers verwendet werden können. So können urheberrechtlich geschützte Werke z. B. für den privaten Gebrauch vervielfältigt, in Ausschnitten zitiert, für die Berichterstattung von Tagesereignissen oder zu Bildungszwecken verwendet werden.