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Überblick über Verwertungsrechte

Beim Klären der Rechte eines Werks steht vor allem das Urheberrecht im Fokus. Nach der Bestimmung des Urheberrechtsstatus eines Werks können davon angefertigte neue Digitalisate mit passenden Nutzungsrechten versehen werden, die über Verwertungsrechte bestimmte Verwendungen erlauben oder verbieten.

Für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke können Einwilligungen erteilt werden; diese werden in Werknutzungsrechten oder Werknutzungsbewilligungen definiert. Neu digitalisierte Werke können mit einer Lizenz versehen werden, die die Nutzungsmöglichkeiten regelt.

Das Urheberrecht sieht vor, dass verschiedene Verwertungs- oder Nutzungsrechte der Urheberin/dem Urheber vorbehalten sind. Diese Verwertungsrechte beinhalten unter anderem:

  • das Vervielfältigungsrecht (z. B. das Anfertigen einer Replik oder digitalen Version),
  • das Verbreitungsrecht (wenn das Werk der Öffentlichkeit in Werkstücken in Verkehr gebracht wird)
  • sowie das Recht der Zurverfügungstellung (z. B. wenn das Werk in der Online-Sammlung angezeigt wird).

Diese Rechte sind insbesondere für das Digitalisieren und das Online-Stellen der Digitalisate wichtig. Das Übertragen oder Einräumen der Rechte an bzw. auf andere Personen kann auf mehrere Arten passieren:

  • Eine Urheberin/Ein Urheber kann die Nutzung des Werks durch die Allgemeinheit mit einer allgemeinen Lizenz oder durch eine Entlassung in die Gemeinfreiheit erlauben.
  • Eine Urheberin/Ein Urheber kann durch Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen bestimmte Verwertungs- oder Nutzungsrechte auf bzw. an bestimmte Personen oder die Allgemeinheit übertragen bzw. einräumen.
  • Urheberinnen/Urheber oder deren Nachfahren können auch Verwertungsgesellschaften mit der Wahrnehmung der entsprechenden Rechte betrauen. Diese Verwertungsgesellschaften kontrollieren und verwalten die (massenhafte) Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke.

Gemeinfreie Werke dürfen, da sie sich schon in der Gemeinfreiheit befinden, ohne eine Zustimmung der Urheberin/des Urhebers verwendet werden. Diese Werke haben also keine Verwertungsrechte mehr im herkömmlichen Sinn und dürfen von allen zu jedem Zweck verwendet werden.

Übertragen der Verwertungsrechte

Um ein Werk für andere nutzbar zu machen, müssen Verwertungs- oder Nutzungsrechte am Werk von der Urheberin/dem Urheber übertragen bzw. eingeräumt werden. Dafür gibt es in Österreich zwei verschiedene Möglichkeiten: das Werknutzungsrecht und die Werknutzungsbewilligung.

Wird ein Werknutzungsrecht eingeräumt, beschreibt dies einen Übergang der Verwertungsrechte für einen definierten Zeitraum (zeitlich unbeschränkt oder für eine bestimmte Dauer) auf eine Person oder eine Institution. Diese hat somit das alleinige (sog. ausschließliche) Recht, das Werk auf einzelne oder alle Verwertungsarten gemäß dem Werknutzungsrecht zu nutzen. Gleichzeitig tritt die Urheberin/der Urheber ihr/sein Recht (für diesen Zeitraum) ab, dieses Werk selbst zu benutzen. Sie/Er ist aber weiterhin Urheberin/Urheber.

Wird hingegen eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erhält eine Person oder Institution die nicht ausschließliche Bewilligung, das Werk auf einzelne oder alle Verwertungsarten zu benutzen. Die Urheberin/der Urheber selbst darf hierbei auch noch ihr/sein Werk nutzen.

Der Kulturpool benötigt eine Werknutzungsbewilligung, um die aggregierten Daten und Digitalisate im Portal anzeigen zu dürfen. Diese Bewilligung ist fixer Bestandteil und Voraussetzung für den Kooperationsvertrag zwischen dem Kulturpool und der Partnerinstitution.

Lizenzen

Mit einer Werknutzungsbewilligung kann die Urheberin/der Urheber einzelne oder alle Verwertungsrechte auch an eine Auftraggeberin/einen Auftraggeber oder an die Öffentlichkeit übertragen. Dies passiert üblicherweise durch die Auswahl einer allgemeinen Lizenz. Lizenzen können somit sinngemäß als eine Form der Werknutzungsbewilligung für die Allgemeinheit gesehen werden.

Die Angabe von Lizenzen erleichtert die rechtskonforme Nutzung für die Öffentlichkeit. Wissen und Kultur können so global zugänglich, nutzbar und nachnutzbar gemacht werden. Um dies so weit wie möglich zu gewährleisten, ist eine möglichst offene Lizenz zu empfehlen. Gut geeignet dafür sind etwa die Lizenzen von Creative Commons.

Vor einer Anbindung an den Kulturpool müssen die Rechte am Werk und am Digitalisat sowie an den Metadaten geklärt sein. Für ein Digitalisat muss in den Metadaten eine der 14 von Europeana akzeptierten Lizenzen bzw. Rechteerklärungen vermerkt sein. Die Metadaten selbst müssen für eine Anbindung an den Kulturpool unter CC0 bereitgestellt werden.

Tipp: Wenn Sie planen, für die Digitalisierung der Objekte externe Personen oder Agenturen zu beauftragen, achten Sie unbedingt darauf, den Rechteerwerb klarzustellen oder passende Lizenzen für die Digitalisate zu vereinbaren.

Häufige Fragen (FAQ)

Was unterscheidet Werknutzungsrecht und Werknutzungsbewilligung?

Durch eine Werknutzungsbewilligung kann eine Urheberin/ein Urheber Verwertungsrechte an eine andere Person oder eine Institution einräumen. Dabei darf die Urheberin/der Urheber ihr/sein Werk selbst weiter verwenden. Wird einer anderen Person oder einer Institution hingegen ein Werknutzungsrecht eingeräumt, so bekommt diese das ausschließliche Verwertungsrecht für das Werk. Das bedeutet, dass selbst die Urheberin/der Urheber ihr/sein Werk dann nicht verwenden darf. Die Persönlichkeitsrechte der Urheberin/des Urhebers können weder durch eine Werknutzungsbewilligung noch durch ein Werknutzungsrecht an andere weitergegeben werden.

Wie wird der Übergang der Verwertungsrechte festgehalten?

Der Übergang der Verwertungsrechte kann auch mündlich besprochen werden. Es empfiehlt sich aber immer, die Details zur Nutzung (wie Zeitrahmen, Inhalt, Zweck, Unterlizenzierbarkeit …) schriftlich festzuhalten. Dadurch können Unsicherheiten zur Verwendung oder mögliche Unstimmigkeiten leichter geklärt werden.

Was ist der Unterschied zwischen der Angabe „gemeinfrei“ und der Lizenz „Creative Commons Zero (CC0)“?

Üblicherweise wird die Gemeinfreiheit eines Werks oder Digitalisats über die Rechteerklärung „Public Domain Mark“ angegeben. Entscheidet sich eine Urheberin/ein Urheber dazu, ihr/sein Werk selbst in die Gemeinfreiheit zu übergeben, so kann sie/er dies durch die Angabe von CC0 kommunizieren. Mit dieser Freigabe kann dann das Werk – wie bei einem gemeinfreien Werk – von allen ohne Nachfrage zu jedem beliebigen Zweck verwendet werden. Eine Urheberin/ein Urheber in Österreich hat aber immer das Recht zur Namensnennung, weil darauf nicht verzichtet werden kann. So bleibt es selbst bei einer Veröffentlichung des Werks unter CC0 immer gute Praxis, den Namen der Erschafferin/des Erschaffers anzugeben.

Welche Rechte sind übertragbar?

Mit dem Urheberrecht werden das Persönlichkeitsrecht sowie die Verwertungsrechte der Urheberin/dem Urheber zugeschrieben. Das Persönlichkeitsrecht (Kennzeichnung der Person als Schöpferin/Schöpfer) kann im österreichischen Recht mit wenigen Ausnahmen nicht abgetreten werden. Übertragbar sind somit im Wesentlichen nur die Verwertungsrechte. Diese inkludieren unter anderem das Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu bearbeiten und öffentlich zur Verfügung zu stellen. Über eine Lizenz können diese Rechte der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; über eine Werknutzungsbewilligung bzw. ein Werknutzungsrecht können diese an eine bestimmte Person oder Institution übertragen bzw. eingeräumt werden. Es können aber auch nur bestimmte Rechte übertragen bzw. eingeräumt werden, z. B. über eine weniger offene Lizenz.

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