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Bestimmung des Urheberrechtsstatus

Beim Klären der Rechte eines Werks steht vor allem das Urheberrecht im Fokus. Nach der Bestimmung des Urheberrechtsstatus eines Werks können davon angefertigte neue Digitalisate mit passenden Nutzungsrechten versehen werden, die über Verwertungsrechte bestimmte Verwendungen erlauben oder verbieten.

Bevor ein Kulturgut digitalisiert wird, muss geklärt werden, ob dies rechtlich zulässig ist. Da sowohl Digitalisierung als auch Veröffentlichung unter das Urheberrecht fallen, sind Vorhaben grundsätzlich nur den Urheberinnen und Urhebern erlaubt. Der bloße Erwerb oder Zugang eines Objekts zu einer Sammlung überträgt nicht automatisch die Verwertungsrechte. Neben ethischen Überlegungen sind vor allem das Urheberrecht und weitere Schutzrechte entscheidend.

Die folgenden Fragen sollen Ihnen Anhaltspunkte zum Bestimmen der Rechte an Ihren Kulturgütern geben.

Fällt das Kulturgut unter das Urheberrechtsgesetz? 

Die meisten Objekte in einer Sammlung wurden von einer oder mehreren Personen erstellt und werden somit durch das Urheberrecht geschützt. Es gibt aber auch Objekte, die aus verschiedenen Gründen nicht durch das Urheberrechtsgesetz geschützt werden. In Österreich gehören dazu unter anderem:

  • Objekte aus der Natur (Blumen, Mineralien …)
  • Gesetze, Verordnungen, amtliche Bekanntmachungen u. ä.
  • wissenschaftliche Konzepte und Theorien ohne konkrete Umsetzung

Somit können beispielsweise Käfer aus einer Sammlung ohne Bedenken digitalisiert werden.

Fällt das Kulturgut nicht in eines der oben genannten Kategorien, könnte das Kulturgut vom Urheberrecht geschützt sein und darf somit grundsätzlich nicht verwendet (und somit auch nur für den eigenen Gebrauch – z. B. für eine Archiv- oder Schutzdigitalisierung digitalisiert) werden.

Ist das Kulturgut noch urheberrechtlich geschützt?

Für Werke der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst sowie literarische Werke erhalten die Urheberinnen/Urheber automatisch bei der Erstellung das Urheberrecht. Dieses schützt Werke davor, ohne die Zustimmung der Urheberin/des Urhebers verwendet zu werden. In Österreich werden Werke bis zu 70 Jahre nach dem Todesjahr der erschaffenden Person geschützt. Kulturgüter, deren Urheberrecht ausgelaufen ist, befinden sich danach in der Gemeinfreiheit und dürfen somit für jegliche Zwecke (auch die Digitalisierung) verwendet werden.

Das Urheberrecht bleibt bestehen, solange seit der Erschaffung des Werks noch nicht genügend Zeit vergangen ist.

Als grobe Schätzung können etwa 100 bis 150 Jahre nach der Erschaffung des Werks angenommen werden, bis die Werke in die Gemeinfreiheit übergehen. 

Kann die erschaffende Person kontaktiert werden? 

Greift das Urheberrecht, so muss die rechteinhabende Person (Urheberin/Urheber, Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger oder Werknutzungsberechtigte/Werknutzungsberechtigter) kontaktiert werden. Die Künstlerin, der Autor, die Produzentin oder der Musiker müssen ihre Zustimmung für die Digitalisierung und Veröffentlichung geben.

Ist die Urheberin/der Urheber bereits verstorben, so werden die Rechte üblicherweise an die Nachfahren übertragen. Oftmals regeln auch Verwertungsgesellschaften die Verwendung von Kulturgütern.

Wenn kein zuständiger Kontakt ermittelt werden kann, besteht die Möglichkeit, das Werk als verwaistes Werk zu melden und zu nutzen. Diese Vorgehensweise erfordert jedoch eine umfassende Provenienzforschung und Rechteklärung.

Welche Rechte braucht es für die Darstellung des Kulturguts in einer Online-Sammlung? 

Damit das Kulturgut digitalisiert und in der Sammlung der Institution angezeigt werden kann, müssen zumindest die folgenden Verwendungen von der Rechtsinhaberin/dem Rechtsinhaber oder den Verwertungsgesellschaften genehmigt werden:

  • Anfertigen einer digitalen Kopie (Vervielfältigung)
  • Darstellung des Werks im Internet (Zurverfügungstellung) 

Diese Nutzungsarten können in einer schriftlichen Zustimmung – üblicherweise über eine Werknutzungsbewilligung oder ein Werknutzungsrecht – genehmigt werden. Wenn Sie für Ihre Digitalisate diese Nutzungsrechte vereinbaren, ist es von Vorteil, ebenfalls die Rechte für die Nutzung im Kulturpool, in Europeana und allfälligen weiteren Aggregatoren zu vereinbaren.

Weitere Rechte, die zu beachten sind:

  • Leistungsschutzrechte (z. B. für Mitwirkende in einer Aufführung)
  • Persönlichkeitsrecht (z. B. Digitalisieren eines Porträtfotos)
  • Datenschutz (z. B. Digitalisieren eines Briefes mit Adresszeile)

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