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Auswahl der Nutzungsrechte

Im Internet ist die Angabe der Lizenzen und Rechteerklärungen ein wichtiger Aspekt für die Bereitstellung von Inhalten. Egal, ob es sich um Fotos, Musik, 3D-Objekte oder andere (kreative) Werke handelt, die Wahl der richtigen Nutzungsrechte ist entscheidend, um die Rechte am Digitalisat zu schützen und gleichzeitig die Verbreitung und Nutzung zu ermöglichen.

Lizenzieren von Digitalisaten

Hier sind einige wichtige Punkte, die Sie beim Lizenzieren von Digitalisaten beachten sollten:

Rechte am Werk klären. Vor der Digitalisierung eines Kulturguts ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Berechtigungen bei Ihrer Institution liegen. Dazu ist eine Einschätzung zum Status des Urheberrechts bzw. der Gemeinfreiheit unabdingbar. Gemeinfreie Werke dürfen digitalisiert werden. Ist das Werk aber (noch) urheberrechtlich geschützt, kann die Urheberin/der Urheber darüber verfügen, ob und wie ein Objekt verwendet werden kann. Für die Digitalisierung wird dann eine Einwilligung der rechteinnehabenden Person benötigt.

Welche Nutzungsrechte gibt es? Es gibt viele verschiedene Arten von Lizenzen, die von restriktiv bis zu sehr offen reichen. Für die Darstellung der Digitalisate im Kulturpool und in Europeana muss ein Nutzungsrecht aus den angeführten 14 Lizenzen und Rechteerklärungen für je ein Digitalisat gewählt werden.

Wer digitalisiert das Werk? Egal, ob Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder eine externe, damit beauftragte Person die Kulturgüter digitalisieren, am besten werden die Nutzungsrechte schon vor der Digitalisierung festgelegt. Bei externen Beauftragungen können die Lizenzen bzw. Rechteerklärungen gleich im vertraglichen Verhältnis festgehalten werden. Dabei ist es auch gleich von Vorteil, wenn der Name der Erstellerin/des Erstellers für die Veröffentlichung erfasst wird.

Tipp: Wenn Sie planen, für die Digitalisierung der Objekte externe Personen oder Agenturen zu beauftragen, achten Sie unbedingt darauf, passende Lizenzen für die Digitalisate zu vereinbaren.

Welches Nutzungsrecht kann für das Digitalisat angegeben werden? Generell dürfen bei neuen Digitalisierungen die Lizenzen in Abstimmung frei ausgewählt werden. Bei der Auswahl der geeigneten Lizenz können die nachfolgenden Fragen/Punkte hilfreich sein.

  • Ist das Kulturgut selbst gemeinfrei? Wenn ein Werk nicht mehr durch das Urheberrecht geschützt ist, empfiehlt es sich, das zugehörige Digitalisat, sofern es nicht ohnehin in die Gemeinfreiheit fällt und somit als gemeinfrei bzw. als Public Domain zu kennzeichnen ist, ebenfalls so offen wie möglich zu lizenzieren. Dies ist durch die Lizenz CC0 möglich.

Durch die Urheberrechtsnovelle von 2021 genießen digitale Reproduktionen wie Scans oder Digitalfotos von gemeinfreien, zweidimensionalen Werken der bildenden Künste keinen eigenen Rechtsschutz mehr. Folglich sind solche Digitalisate ebenfalls Teil der Gemeinfreiheit. Dies wird mit dem Public Domain Mark (PDM) ausgezeichnet.

  • Ist das Digitalisat urheberrechtlich geschützt? Können Nutzungsrechte nicht an die Öffentlichkeit weitergegeben werden, sollte die Rechteerklärung zum Urheberrechtsschutz angegeben werden. In Österreich dürfen urheberrechtlich geschützte Werke für Bildungszwecke verwendet werden, weshalb InC und InC-EDU hier keinen Unterschied machen. International kann die Lizenz InC-EDU aber einen Unterschied machen, wenn es in anderen Ländern keine Ausnahme für Bildungzwecke gibt.
  • Darf das Digitalisat verwendet werden? CC0, CC BY und CC BY-SA geben an, dass das Digitalisat von allen verwendet werden darf. CC BY legt dazu fest, dass bei einer Verwendung des Digitalisats der Name der erschaffenden Person angegeben werden muss. Ein Digitalisat mit der Lizenz CC BY-SA darf nur unter Namensnennung und der gleichen Lizenz weitergegeben (genutzt/veröffentlicht) werden.
  • Kann das Digitalisat nur für nicht kommerzielle Nutzung verwendet werden? Die Creative-Commons-Lizenzen CC BY-NC und CC BY-NC-SA geben an, dass das Digitalisat nur für nicht kommerzielle Zwecke verwendet und veröffentlicht werden kann. Wird das Digitalisat innerhalb einer öffentlich-privaten Partnerschaft erstellt und die Verbreitung nur für nicht kommerzielle Zwecke freigegeben, so kann die Rechteerklärung NoC-NC angegeben werden.
  • Soll das Digitalisat nur in der originalen Version verbreitet werden? CC BY-ND regelt, dass nur unbearbeitete Digitalisate geteilt werden dürfen. Dies inkludiert das Zuschneiden, Übersetzungen und kreatives Bearbeiten. Bei einer Verbreitung muss auch der Name der Urheberin/des Urhebers angeführt werden.
  • Darf das Digitalisat nur geteilt werden? Mit der Lizenz CC BY-NC-ND dürfen Digitalisate nicht verändert, bearbeitet oder für einen kommerziellen Zweck verwendet werden. Der Name der Urheberin/des Urhebers muss aber angegeben werden.

Verwaiste Werke können nach einer Registrierung in der EU Datenbank für verwaiste Werke als InC-OW-EU deklariert werden. Die Rechteerklärung NoC-OKLR gibt an, dass die Nutzung zwar nicht durch das Urheberrecht, aber durch andere Rechte am Digitalisat eingeschränkt wird. Von der Verwendung der Rechteerklärung CNE (Urheberrechtsschutz nicht bewertet) ist abzuraten.

Angeben der Nutzungsrechte in den Metadaten. Die Informationen zum Nutzungsrecht der Digitalisate können in den Rechteerklärungen im EDM-Metadatenstandard weitergegeben werden. Die Angabe zu Lizenz bzw. Rechteerklärung wird hier über «edm:rights», die Angabe des Namens der Rechtsinhaberin/des Rechtsinhabers über «dc:rights» weitergegeben.

Lizenzieren von Metadaten

Es kann sein, dass bei einer Anreicherung der Metadaten verschiedene Nutzungsrechte anfallen. Für die Darstellung im Kulturpool und in Europeana müssen die Metadaten unter CC0 bereitgestellt werden.

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