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Details zum Urheberrecht

Beim Klären der Rechte eines Werks steht vor allem das Urheberrecht im Fokus. Nach der Bestimmung des Urheberrechtsstatus eines Werks können davon angefertigte neue Digitalisate mit passenden Nutzungsrechten versehen werden, die über Verwertungsrechte bestimmte Verwendungen erlauben oder verbieten.

Dieser Artikel ist eine gekürzte Fassung aus dem Skript von Mag. Elke Lhotak MA LL.M. zum Webinar „Einführung in das Urheberrecht“

Allgemeine Systematik des Urheberrechts

Das Urheberrecht ist ein Teil der Immaterialgüterrechte der österreichischen Sonderprivatrechte, welche dem Zivilrecht zuzuordnen sind. Es gliedert sich in materielles Urheberrecht (Persönlichkeits- und Verwertungsrechte der Urheber), Leistungsschutzrecht (Persönlichkeits- und Verwertungsrechte der Künstler:innen), Urhebervertragsrecht (Lizenzierung) und Wahrnehmungsrecht (kollektive Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften). Das Urheberrecht ist im Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte 1936 - Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt, welches seit Inkrafttreten 25 Mal novelliert wurde. Die letzte Novelle ist am 31.12.2021 erfolgt, um die Richtlinie (EU) 2019/790 –Urheberrechtsreform 2019 (EU) umzusetzen. Die Wahrnehmungsrechte sind im Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften – Verwertungsgesellschaftengesetz (VerwGesG) geregelt.

Das Urheberrecht ist im kontinentaleuropäischen Rechtsraum verhaftet und entspricht dem hier etablierten System. Das Urheberrecht schützt die Schöpferin bzw. den Schöpfer, also die natürliche Person, die das Werk tatsächlich geschaffen hat, es ist zumindest in Teilen unverzichtbar und unübertragbar und Urheberinnen und Urheber können ausschließlich natürliche Personen werden. Im Urheberrecht steht der Schutz der Schöpferin oder des Schöpfers im Vordergrund. 

In beiden Systemen ist der ©-Vermerk fakultativ, das heißt, dass der Schutz nicht mit Anbringen der Urheberbezeichnung entsteht, sondern bereits mit der Entstehung des Werks. Der ©-Vermerk dient jedoch als Stütze der Urheberschaftsvermutung gem. § 12 UrhG. Die Vermutung dient der Erleichterung der Rechtsdurchsetzung, hat aber keine konstitutive Wirkung. 

Wer ist Urheberin oder Urheber?

§ 10 Abs 1 UrhG legt fest, dass „Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.“ Aufgrund des Schaffensprozesses, der auch in der Werkdefinition zum Ausdruck gebracht ist, kann die Urheberin/der Urheber ausschließlich eine natürliche Person sein.

Wenn ein Werk durch mehrere Beteiligte geschaffen wird, steht allen an dieser Schöpfung kreativ Beteiligten die Miturheberschaft an dem Werk zu und die Urheberrechte werden von diesen gemeinsam ausgeübt. Eine vertragliche Vereinbarung bezüglich dieser Ausübung der Urheberrechte zwischen den Miturheberinnen und Miturhebern ist daher sehr zu empfehlen. Davon zu unterscheiden ist die Teilurheberschaft, bei der zwar ein gemeinsames Werk entsteht, die jeweiligen Schöpfungen aber klar voneinander zu trennen sind (z. B. Musical: Musik/Text). Hierbei entsteht an der jeweiligen Teilleistung ein alleinstehendes Urheberrecht.

Das Urheberrecht ist vererblich, da die Schutzfrist (derzeit) 70 Jahre ab dem 31.12. des Todesjahres der (letzten Mit-)Urheberin oder des (letzten Mit-)Urhebers beträgt. Die Erbinnen und Erben können also die Rechte der Urheberin oder des Urhebers geltend machen und werden „Urheberinnen und Urheber“ auch wenn die Erbinnen und Erben nicht Schöpferinnen oder Schöpfer des Werks sind. 

Die Vermutung der Urheberschaft legt fest, dass bis zum Beweis des Gegenteils diejenige oder derjenige als Urheberin oder Urheber behandelt wird, die/der auf dem Urstück des Werks oder einem Vervielfältigungsstück davon als Urheberin oder Urheber bezeichnet wird. Es handelt sich dabei um eine Beweislastumkehr, da mangels dieser Vermutung die Urheberin bzw. der Urheber die Urheberschaft beweisen müsste.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte gem. § 19 UrhG sind der Mindestanspruch des Urheberrechts, auf den im kontinentaleuropäischen System nicht verzichtet werden kann, der also auch bei Vergabe eines Werknutzungsrechts weiterhin der Urheberin bzw. dem Urheber zusteht. Schutz der Urheberschaft ist, dass die Urheberin/der Urheber jederzeit die Urheberschaft beanspruchen kann, auch wenn man auf die Nennung als Urheberin/Urheber verzichtet hat. Dies ist insbesondere relevant, wenn die Urheberschaft von jemand anderem beansprucht wird.

Urheberbezeichnung ist das Recht festzulegen, wie und wo man als Urheberin/Urheber bezeichnet werden muss. Wenn die Bezeichnung festgelegt ist, darf der Nutzungsberechtigte davon nicht abweichen, also wenn z. B. das BSMÖ festlegt, dass die Bezeichnung „BSMÖ“ lauten muss, darf ein Nutzer nicht „Buntes Sockenmuseum Österreich“ als Urheberbezeichnung schreiben.

Werkschutz ist, dass man das Werk vor „Verschandelung“ schützen darf und kann, wenn dadurch die geistigen Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden.

Was ist ein Werk?

§ 1 Abs 1 UrhG legt fest, dass ein Werk eine „… eigentümliche geistige Schöpfungen …“ ist. Generell ist diese Definition sehr weit gefasst, die Anforderungen sind also relativ bald erfüllt. Der Begriff der „Werkhöhe“ ist seit 1995 durch die Software-Richtlinie irrelevant, da für die Werkkategorien der einheitliche Werkbegriff gelten sollte. Ein Werk ist also unabhängig der künstlerischen Qualität oder des Gebrauchszwecks urheberrechtlich geschützt.

Eigentümlichkeit bedeutet, dass durch die Individualität der Schöpfung, die sich von anderen Werken abhebt, die Zuordenbarkeit zur Schöpferin bzw. zum Schöpfer ergibt, somit der Ausdruck einer individuellen Verwirklichung der Urheberin bzw. des Urhebers ist.

Geistigkeit hat eine doppelte Komponente, nämlich einerseits, der Ausdruck eines menschlichen Verstandes oder einer menschlichen Überlegung und andererseits die Immaterialität, also der Schutz der geistigen Formung.

Die Schöpfung ist die direkte Folge der Geistigkeit, denn geschützt ist erst die Form gewordene Idee, nicht die Idee selbst. Es können beispielsweise zwei Personen die Idee für ein neues Computerprogramm haben, wobei keiner dieser beiden Ideen noch urheberrechtlichen Schutz genießt, sondern erst die Umsetzung dessen. Das Urheberrecht entsteht aber nicht erst bei Vollendung, also dem vollständigen Sourcecode, sondern durch die Tatsache, dass eine Idee umgesetzt wird. Das Urheberrecht unterscheidet sich daher von anderen gewerblichen Schutzrechten (Patent, Marken, Geschmacksmuster), die erst mit Eintragung entstehen.

Werkarten

Gem. § 1 Abs 1 UrhG muss ein Werk nicht nur eine eigentümliche geistige Schöpfung sein, sondern „… auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst …“ entstehen.

Literaturwerke gem. § 2 UrhG umfassen Sprachwerke, Computerprogramme, Bühnenwerke mit Körperbewegungen (Choreografien), bildliche Werke wissenschaftlicher Art.

Bei den Werken der Tonkunst hat der Gesetzgeber, wie auch bei den Werken der bildenden Künste, bewusst von einer Begriffsbestimmung abgesehen. Schutzgegenstand ist nach herrschender Meinung das Tongefüge als Ganzes (Aufbau der Tonfolge, Rhythmus, Instrumentierung) einschließlich der Melodie.

Werke der bildenden Künste umfasst gem. § 3 UrhG auch Lichtbild-, Baukunst und angewandte Kunst. Filmkunst sind nach § 4 UrhG Laufbildwerke mit oder ohne Ton.

Laut Judikatur handelt es sich um kein Werk, wenn schon der Zweck eine gewisse Darstellung vorgibt und somit das individuell schöpferische Element in den Hintergrund tritt. Der Naturalismus ist also vom Urheberrecht an sich nicht umfasst. Allerdings ist zu beachten, dass das individuelle schöpferische Element sehr schnell bejaht wird. So ist beispielsweise so gut wie jede fotografische Natur- oder Panoramaaufnahme urheberrechtlich geschützt, da die Wahl der Positionierung, des Bildausschnittes, der Perspektive etc. als individuelles schöpferisches Element ausreicht.

Verwertungsrechte bzw. Nutzungsrechte

Die §§ 15 bis 18a UrhG legen die Nutzungsrechte an Werken fest. Diese Nutzungsrechte stehen mit dem Schöpfungsakt der Urheberin bzw. dem Urheber zu und sie/er hat das Recht jeden anderen von der Nutzung auszuschließen.

  • Bearbeitung inkludiert auch Übersetzung, also jede Veränderung des Werks (auch durch Miturheberinnen oder Miturheber). Ausnahmen sind möglich, z. B. im Rahmen von Werken der Literatur die Korrektur von Rechtschreibfehlern durch Lektorinnen und Lektoren oder ähnliche minimale Anpassungen. Zu beachten ist, dass durch die Bearbeitung oder Übersetzung selbst ein Urheberrecht an dieser Bearbeitung/Übersetzung entstehen kann und in den meisten Fällen auch wird.
  • Vervielfältigung ist an sich auch sehr weit zu verstehen als alles, was den Wahrnehmungskreis erweitert. Also alle Tätigkeiten, wodurch das Werk einem größeren oder anderen als den intendierten Personenkreis zugänglich macht. Das Medium ist hierbei nicht relevant (2D-Zeichnung von 3D-Objekten, Bau eines Gebäudes nach Plan, 3D-Scan von Objekten etc.).
  • Verbreitung sind Handlungen, wodurch das Werk der Öffentlichkeit unbeschränkt zugänglich gemacht wird. Es ist das einzige Recht, das „erschöpft“, wenn also das Werk einmal berechtigt in Verkehr gebracht wurde, kann dagegen für den räumlichen Wirkungsbereich der in Verkehr Bringung nicht mehr vorgegangen werden. Wenn ein Werk innerhalb der EU verbreitet wurde, gilt das Recht ex lege für die gesamte EU erschöpft. So hat die Autorin/der Autor eines Buches zwar ursprünglich das Verbreitungsrecht (also z. B. es zu verkaufen), wenn Sie aber ein Buch rechtskonform erwerben, dürfen Sie es ohne Zustimmung der Autorin/des Autors weiterverkaufen (also verbreiten).
  • Vermietung/Verleih sind alle Tätigkeiten eines beschränkten In-Verkehr-Bringens, was einer Verbreitung nahe kommt, jedoch die Rechtsfolge der Erschöpfung nicht auslöst.
  • Sendung umfasst die Darbietung im öffentlichen Rundfunk oder via ähnlichen Sendemitteln. Daher sind auch Video-Livestreams, die im Internet verfolgt werden können, als Sendung zu verstehen.
  • Vortrag/Aufführung/Vorführung umfasst alle Formen der öffentlichen Darbietung, wobei nicht nur direkte Aufführungen wie z. B. Theater umfasst sind, sondern auch die neuerliche Wiedergabe von Rundfunksendungen oder Public Viewing.
  • Zurverfügungstellung ist jede digitale oder physische Bereitstellung. Das Zurverfügungstellungsrecht beinhaltet auch sämtliche Formen der Zurverfügungstellung im Internet „on demand“ (YouTube, Facebook, Instagram, Website der Institution).

Werknutzungsrecht/Werknutzungsbewilligung

Um ein Werk für andere als die Urheberin/den Urheber nutzbar zu machen, müssen die Nutzungsrechte daran übertragen werden. Üblicherweise spricht man dabei von Lizenzen, wofür das Urheberrecht grundsätzlich zwei Möglichkeiten bietet, nämlich Werknutzungsrecht und Werknutzungsbewilligung.

Das Werknutzungsrecht ist die umfassende und ausschließliche Übertragung sämtlicher Verwertungsarten (ausgenommen Urheberpersönlichkeitsrechte). Die übertragenen Rechte sind unbeschränkt und dadurch entsteht ein absolutes Recht der Berechtigten. Bei dieser Übertragung hat sich auch die Urheberin/der Urheber der Verwendung seines Werks zu enthalten, da es eine ausschließliche Übertragung ist.

Die Werknutzungsbewilligung ist die selektive oder umfassende Übertragung von Verwertungsarten, die zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt sind. Dadurch entsteht ein obligatorischer Anspruch gegen die Urheberin/den Urheber. Der genaue Umfang einer solchen Lizenz, die aufgrund einer Werknutzungsbewilligung erteilt wird, muss im Einzelfall vertraglich festgelegt werden, andernfalls gilt sie für den, zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Umfang als erteilt.

Formulierungsbeispiele für eine solche Werknutzungsbewilligung sind: 

  • Die Nutzerin/der Nutzer erhält das nicht-ausschließliche, unwiderrufliche, örtlich und zeitlich unbeschränkte Recht, die Werke für die genannten Zwecke zu verwenden und in diesem Sinne zu vervielfältigen. Jede hiervon abweichende Nutzung ist unzulässig.
  • Die Urheberin/der Urheber gewährt hiermit das nicht-ausschließliche, unwiderrufliche, übertragbare, unterlizenzierbare und unbegrenzte Rechte zur Nutzung, Veröffentlichung und Verbreitung des oben genannten Werks sowie aller damit verbundenen Abbildungen, Tabellen und sonstigen Informationen, im Werk in gedruckter und elektronischer Form.
  • The author(s) hereby assigns the [name of the institution] the non-exclusive, irrevocable, transferable, sub-licensable and unlimited rights to use, publish and disseminate […] the works identified above and any associated illustrations, tables and other information included in the works in print and electronic form.

Rechte des Arbeitgebers am Werk des Arbeitnehmers

Das Spannungsverhältnis zwischen § 415 ABGB und § 14 UrhG entsteht, da das Urheberrecht die Schöpferin/der Schöpfer schützt und ihm die Rechte an dem Werk zuspricht, wobei das ABGB den Erfolg der Arbeit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zuordnet und ihm dessen wirtschaftliche Verwertung zugesteht.

Laut mehrerer Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ist es möglich, dass Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen schlüssig an den Arbeitgeber übertragen werden. So ist davon auszugehen, dass die Nutzungsrechte an einem Werk, das in Erfüllung der Dienstpflicht, mit den Mitteln des Arbeitgebers und im zeitlichen Rahmen der Diensterbringung entsteht, jedenfalls der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zustehen.

Entstehen Schöpfungen ohne Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Dienstgeberin oder des Dienstgebers bzw. fern (der Dauer) des Dienstverhältnisses oder außerhalb der Arbeitszeit (in der Freizeit) oder ohne Auftrag und Finanzierung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, so sind diese nicht im Arbeitsverhältnis entstandene, dienstfreie Werke.

Sofern ein Werk in der Dienstzeit, mit Mitteln der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, in Erfüllung der Dienstpflicht bzw. durch die berufliche Tätigkeit angeregt entsteht, stehen die Nutzungsrechte der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu und nicht der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer. Die Übertragung erfolgte (sofern keine ausdrückliche vertragliche Regelung besteht) schlüssig durch den Dienstvertrag.

Verwandte Schutzrechte / Leistungsschutzrechte

Bei den verwandten Schutzrechten handelt es sich um die Schutzrechte der

  • ausübenden Künstler:innen § 66 UrhG
  • Veranstalter:innen § 72 Abs 1 UrhG
  • Tonträgerhersteller:innen § 76 UrhG
  • Sendeunternehmen § 76a UrhG
  • Fotografen:innen/Fotonutzer:innen/Fotografierten § 73 Abs 1 UrhG
  • Filmproduzent:innen § 73 Abs 2 UrhG

Diese Personengruppen sind normalerweise (Ausnahme Fotograf:innen/Filmproduzent:innen) nicht Urheberinnen/Urheber und daher bedarf deren Leistung eines separaten Schutzes.

Nicht von den verwandten Schutzrechten umfasst sind die Rechte von Verlegerinnen und Verleger. Das Verlagsrecht ist in §§ 1172–1173 ABGB geregelt, welche festlegen, dass durch einen Vertragsverlag eine Urheberin/ein Urheber ihr/sein Werk der Literatur, Tonkunst oder der bildenden Künste einer:m anderen zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung zu überlassen. Im Gegenzug ist die Verlegerin/der Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung verpflichtet. 

Die Schutzfrist der Leistungsschutzrechte beträgt durchschnittlich 50 Jahre ab Aufnahme bzw. 70 Jahre ab Veröffentlichung und der Schutz von Urheberrecht und verwandten Schutzrechten existieren parallel. So ist ein Foto in den meisten Fällen sowohl urheberrechtlich als auch leistungsschutzrechtlich geschützt.

Verwertungsgesellschaften

§ 2 Z 1 Verwertungsgesellschaftengesetz legt fest, dass eine Verwertungsgesellschaft eine „Organisation ist, die … ausschließlich oder hauptsächlich darauf gerichtet ist, in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken oder verwandte Schutzrechte auf Grundlage einer gesetzlichen oder vertraglichen Berechtigung wahrzunehmen, und

… im Eigentum von Rechteinhabern oder Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, steht oder von Rechteinhabern oder deren Einrichtungen beherrscht wird oder nicht auf Gewinn gerichtet ist.“

Es kann sich bei den Verwertungsgesellschaften um Vereine, Genossenschaften oder juristische Personen handeln, die von ihren Mitgliedern mit der Wahrnehmung der entsprechenden Rechte betraut werden. Sie kontrollieren und verwalten die massenhafte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke, aufgrund von Wahrnehmungsverträgen mit ihren Mitgliedern.

Die größten bzw. wichtigsten Verwertungsgesellschaften sind:

Ausnahmen vom Urheberrecht

Ausnahmen vom Urheberrecht sind all jene Fälle, in denen ein Verwertungsrecht, das eigentlich der Urheberin/dem Urheber zusteht, auch anderen Personen oder Einrichtungen unter gewissen Umständen zusteht.

Besonders relevant sind dabei Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht:

Die Voraussetzungen, um davon Gebrauch machen zu können, sind, dass die Werke nicht veröffentlicht wurden und die Vervielfältigung von einer rechtmäßigen Vorlage erfolgt. Daher Achtung bei Downloads. Die Rechtmäßigkeit der Vorlage muss ggf. bezweifelt werden.

Die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch gem. § 42 Abs 1 UrhG ermöglicht es jeder:m (also natürlichen und juristischen Personen) einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem diesem ähnlichen Material herzustellen, wobei es sich jedenfalls um physisches Material handeln muss. In diesem Zusammenhang ist auch eine Nutzung zu beruflichen Zwecken möglich.

Die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch gem. § 42 Abs 4 UrhG sieht vor, dass natürliche Personen einzelne Vervielfältigungsstücke auch auf einem anderen Trägermaterial (also auch digital) für die private Nutzung, also der Deckung persönlicher Bedürfnisse, herzustellen. Diese dürfen jedoch für keinerlei berufliche Nutzung und auch weder mittelbar noch unmittelbar für kommerzielle Nutzung verwendet werden.

Unterrichts- /Forschungszwecke gem. §§ 42 Abs 2 und 6 und 42g UrhG erlauben jeder:m die Vervielfältigung einzelner Stücke zu Unterrichts- und Forschungszwecken für den eigenen Gebrauch.

Rechtsfolgen

Bei Verletzung des Urheberrechts hat der:die Berechtigte (Urheberin/Urheber oder Werknutzungsrechtsinhaberin/Werknutzungsrechteinhaber) Anspruch auf:

  • Unterlassung gem. § 81 UrhG
  • Beseitigung gem. §§ 82–84 UrhG
  • Urteilsveröffentlichung gem. § 85 UrhG
  • Angemessenes Entgelt (auch bei Fahrlässigkeit) gem. § 86 UrhG
  • Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns (bei Verschulden) gem. § 87 UrhG

Diese Ansprüche können durch eine einstweilige Verfügung gem. § 87c UrhG gesichert werden. Die häufigste Verfolgungshandlung ist eine Unterlassung, welche als „Abmahnung“ bekannt ist. Es gibt auch einen Straftatbestand in den §§ 91–93 UrhG, welcher allerdings ein Privatanklagedelikt ist und daher dementsprechend selten durchgesetzt wird.

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