Urheberrecht

Rechteklärung bei der Digitalisierung und Verwertungsrechte

Einstieg: Urheberrecht

Bitte beachten Sie: Informationen zu Rechtsthemen auf wissen.kulturpool.at dienen der Erstinformation und sind naturgemäß nicht rechtlich bindend. Bitte konsultieren Sie im Zweifelsfalls Ihre Rechtsberatung. Die Informationen beziehen sich, so nicht anders angegeben, stets auf österreichisches Recht.

Beim Klären der Rechte eines Werks steht vor allem das Urheberrecht im Fokus. Nach der Bestimmung des Urheberrechtsstatus eines Werks können davon angefertigte neue Digitalisate mit passenden Nutzungsrechten versehen werden, die über Verwertungsrechte bestimmte Verwendungen erlauben oder verbieten.

Vor und bei der Digitalisierung eines Objekts müssen verschiedene Rechte, vor allem das Urheberrecht, beachtet werden. Um ein Digitalisat sowohl in der institutionseigenen Online-Sammlung als auch im Kulturpool zu veröffentlichen, müssen Digitalisate mit einer von 14 möglichen Lizenzen oder Rechteerklärungen versehen werden, die die Verwertungsrechte und Nutzungsmöglichkeiten angeben.

Rechte am Werk

Ein Werk ist eine eigentümliche geistige Schöpfung auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst, nicht aber aus der Natur (z. B. Käfer, Blätter). Bei der Erschaffung eines Werks entstehen verschiedene Rechte für die Urheberin/den Urheber. Diese Person darf somit das Objekt unter anderem verwenden, bearbeiten oder diese Rechte an andere weitergeben. Die unterschiedlichen Rechte für die Urheberin/den Urheber werden mit dem Urheberrecht zusammengefasst.

Kommt ein Objekt in eine Sammlung der Institution, werden nicht automatisch alle Rechte, die zur Digitalisierung und Veröffentlichung notwendig sind, an die Institution übertragen. Das Urheberrecht an einem Werk ist per se unter Lebenden nicht übertragbar, die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch andere kann aber durch vertragliche Vereinbarungen geregelt werden.

Urheberrecht & Gemeinfreiheit

Die Rechte am Objekt selbst müssen vor der Digitalisierung geklärt sein. Die Kulturgüter in den Institutionen können in zwei verschiedene Rechtskategorien eingeteilt werden: Entweder sind sie vom Urheberrecht geschützt oder sie befinden sich in der Gemeinfreiheit.

Gemeinfreie Werke sind frei von Urheberrechten und weiteren Schutzrechten. Diese Werke können aus urheberrechtlicher Sicht von jeder Person ohne eine Genehmigung zu einem beliebigen Zweck verwendet werden. Ein gemeinfreies Werk darf somit ohne Bedenken digitalisiert und online zur Verfügung gestellt werden. Grundsätzlich gilt, dass Werke in Österreich 70 Jahre nach dem Todesjahr der Urheberin/des Urhebers gemeinfrei werden (wobei das Todesjahr nicht mitgezählt wird). Die Anzahl der Jahre, bis ein Werk in die Gemeinfreiheit gelangt, ist aber von Land zu Land unterschiedlich und kann in Spezialfällen auch in Österreich von diesem Zeitraum abweichen. Eine Nennung der Urheberin/des Urhebers ist bei einer Verwendung gemeinfreier Werke streng genommen nicht mehr notwendig, ist aber im Sinne der Transparenz und Wertschätzung weiterhin gute Praxis.

Ist ein Objekt (noch) vom Urheberrecht geschützt, ist für die Digitalisierung und das öffentliche Zurverfügungstellen eine Zustimmung der Urheberin/des Urhebers, der Nachfahren oder der Verwertungsgesellschaft notwendig. Die Zustimmung zu einer solchen Nutzung kann z. B. durch ein vertragliches Verhältnis oder über Lizenzen gegeben sein. Da eine Person ein Urheberrecht an einem Werk hat, sobald sie/er dieses Werk erschaffen hat, gilt ein Urheberrecht somit nicht nur für Objekte, sondern auch für z. B. davon erschaffene Digitalisate.

Bei Werken, von denen die Urheberin/der Urheber bei einer Prüfung des Urheberrechtsstatus nicht ermittelt werden konnte, ist besondere Vorsicht geboten – hier gilt im Zweifelsfall immer: Es ist alles verboten, was nicht explizit erlaubt ist.

Häufige Fragen (FAQ)

Was zählt nicht zu „Werken“?

Das Urheberrecht in Österreich schützt geistige Schöpfungen verschiedenster Art (aus der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst). Einfache Objekte aus der Natur (z. B. Käfer, Blätter) oder nicht formgewordene Ideen zählen somit nicht als Werke. Manchmal können diese aber zu Werken werden. Zum Beispiel kann ein Stein durch die Bearbeitung in eine Skulptur geformt werden. Diese Skulptur ist dann ein Werk und wird vom Urheberrecht geschützt. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe und Bekanntmachungen werden ebenso nicht vom Urheberrecht geschützt.

Welche Rechte entstehen in Österreich automatisch mit der Erstellung eines Werks?

 

Wird ein Werk in Österreich erschaffen, erhält die Urheberin/der Urheber automatisch die Urheberrechte daran. Diese beinhalten auch Persönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Das Urheberrecht kann nicht an andere weitergegeben oder abgetreten werden. Das Persönlichkeitsrecht legt fest, dass die Schöpferin/der Schöpfer als solche/solcher anerkannt wird und mit dem eigenen Namen das Werk veröffentlichen kann. Ebenso kann die Urheberin/der Urheber über die Verwertungsrechte bestimmen. Sie/Er kann dem Werk eine Lizenz vergeben, verschiedenen Personen oder Firmen die Nutzung des Werks (ev. entgeltlich) gestatten oder das Werk selbst verkaufen. Diese Rechte gelten in Österreich bis 70 Jahre nach dem Todesjahr der Urheberin/des Urhebers.

Welche dieser automatischen Rechte sind auf andere Personen oder Institutionen übertragbar, welche nicht?

 

Eine Urheberin/Ein Urheber eines Werks kann die Verwertungsrechte ihres/seines Werks an andere übertragen. Die Persönlichkeitsrechte an einem Werk können in Österreich nicht abgetreten oder übertragen werden. Somit hat eine Urheberin/ein Urheber z. B. immer das Recht auf Namensnennung.

Kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk trotzdem verwendet werden?

 

Werke, die vom Urheberrecht geschützt sind, können entweder mit einer Erlaubnis der Urheberin/des Urhebers oder über die freien Werknutzungen verwendet werden. Unter dem Begriff „freie Werknutzungen“ werden Beschränkungen im Urheberrecht zusammengefasst, damit Werke unter bestimmten Voraussetzungen ohne die Erlaubnis der Urheberin/des Urhebers verwendet werden können. So können urheberrechtlich geschützte Werke z. B. für den privaten Gebrauch vervielfältigt, in Ausschnitten zitiert, für die Berichterstattung von Tagesereignissen oder zu Bildungszwecken verwendet werden.

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Überblick über Verwertungsrechte

Beim Klären der Rechte eines Werks steht vor allem das Urheberrecht im Fokus. Nach der Bestimmung des Urheberrechtsstatus eines Werks können davon angefertigte neue Digitalisate mit passenden Nutzungsrechten versehen werden, die über Verwertungsrechte bestimmte Verwendungen erlauben oder verbieten.

Für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke können Einwilligungen erteilt werden; diese werden in Werknutzungsrechten oder Werknutzungsbewilligungen definiert. Neu digitalisierte Werke können mit einer Lizenz versehen werden, die die Nutzungsmöglichkeiten regelt.

Das Urheberrecht sieht vor, dass verschiedene Verwertungs- oder Nutzungsrechte der Urheberin/dem Urheber vorbehalten sind. Diese Verwertungsrechte beinhalten unter anderem:

Diese Rechte sind insbesondere für das Digitalisieren und das Online-Stellen der Digitalisate wichtig. Das Übertragen oder Einräumen der Rechte an bzw. auf andere Personen kann auf mehrere Arten passieren:

Gemeinfreie Werke dürfen, da sie sich schon in der Gemeinfreiheit befinden, ohne eine Zustimmung der Urheberin/des Urhebers verwendet werden. Diese Werke haben also keine Verwertungsrechte mehr im herkömmlichen Sinn und dürfen von allen zu jedem Zweck verwendet werden.

Übertragen der Verwertungsrechte

Um ein Werk für andere nutzbar zu machen, müssen Verwertungs- oder Nutzungsrechte am Werk von der Urheberin/dem Urheber übertragen bzw. eingeräumt werden. Dafür gibt es in Österreich zwei verschiedene Möglichkeiten: das Werknutzungsrecht und die Werknutzungsbewilligung.

Wird ein Werknutzungsrecht eingeräumt, beschreibt dies einen Übergang der Verwertungsrechte für einen definierten Zeitraum (zeitlich unbeschränkt oder für eine bestimmte Dauer) auf eine Person oder eine Institution. Diese hat somit das alleinige (sog. ausschließliche) Recht, das Werk auf einzelne oder alle Verwertungsarten gemäß dem Werknutzungsrecht zu nutzen. Gleichzeitig tritt die Urheberin/der Urheber ihr/sein Recht (für diesen Zeitraum) ab, dieses Werk selbst zu benutzen. Sie/Er ist aber weiterhin Urheberin/Urheber.

Wird hingegen eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erhält eine Person oder Institution die nicht ausschließliche Bewilligung, das Werk auf einzelne oder alle Verwertungsarten zu benutzen. Die Urheberin/der Urheber selbst darf hierbei auch noch ihr/sein Werk nutzen.

Der Kulturpool benötigt eine Werknutzungsbewilligung, um die aggregierten Daten und Digitalisate im Portal anzeigen zu dürfen. Diese Bewilligung ist fixer Bestandteil und Voraussetzung für den Kooperationsvertrag zwischen dem Kulturpool und der Partnerinstitution.

Lizenzen

Mit einer Werknutzungsbewilligung kann die Urheberin/der Urheber einzelne oder alle Verwertungsrechte auch an eine Auftraggeberin/einen Auftraggeber oder an die Öffentlichkeit übertragen. Dies passiert üblicherweise durch die Auswahl einer allgemeinen Lizenz. Lizenzen können somit sinngemäß als eine Form der Werknutzungsbewilligung für die Allgemeinheit gesehen werden.

Die Angabe von Lizenzen erleichtert die rechtskonforme Nutzung für die Öffentlichkeit. Wissen und Kultur können so global zugänglich, nutzbar und nachnutzbar gemacht werden. Um dies so weit wie möglich zu gewährleisten, ist eine möglichst offene Lizenz zu empfehlen. Gut geeignet dafür sind etwa die Lizenzen von Creative Commons.

Vor einer Anbindung an den Kulturpool müssen die Rechte am Werk und am Digitalisat sowie an den Metadaten geklärt sein. Für ein Digitalisat muss in den Metadaten eine der 14 von Europeana akzeptierten Lizenzen bzw. Rechteerklärungen vermerkt sein. Die Metadaten selbst müssen für eine Anbindung an den Kulturpool unter CC0 bereitgestellt werden.

Tipp: Wenn Sie planen, für die Digitalisierung der Objekte externe Personen oder Agenturen zu beauftragen, achten Sie unbedingt darauf, den Rechteerwerb klarzustellen oder passende Lizenzen für die Digitalisate zu vereinbaren.

Häufige Fragen (FAQ)

Was unterscheidet Werknutzungsrecht und Werknutzungsbewilligung?

Durch eine Werknutzungsbewilligung kann eine Urheberin/ein Urheber Verwertungsrechte an eine andere Person oder eine Institution einräumen. Dabei darf die Urheberin/der Urheber ihr/sein Werk selbst weiter verwenden. Wird einer anderen Person oder einer Institution hingegen ein Werknutzungsrecht eingeräumt, so bekommt diese das ausschließliche Verwertungsrecht für das Werk. Das bedeutet, dass selbst die Urheberin/der Urheber ihr/sein Werk dann nicht verwenden darf. Die Persönlichkeitsrechte der Urheberin/des Urhebers können weder durch eine Werknutzungsbewilligung noch durch ein Werknutzungsrecht an andere weitergegeben werden.

Wie wird der Übergang der Verwertungsrechte festgehalten?

Der Übergang der Verwertungsrechte kann auch mündlich besprochen werden. Es empfiehlt sich aber immer, die Details zur Nutzung (wie Zeitrahmen, Inhalt, Zweck, Unterlizenzierbarkeit …) schriftlich festzuhalten. Dadurch können Unsicherheiten zur Verwendung oder mögliche Unstimmigkeiten leichter geklärt werden.

Was ist der Unterschied zwischen der Angabe „gemeinfrei“ und der Lizenz „Creative Commons Zero (CC0)“?

Üblicherweise wird die Gemeinfreiheit eines Werks oder Digitalisats über die Rechteerklärung „Public Domain Mark“ angegeben. Entscheidet sich eine Urheberin/ein Urheber dazu, ihr/sein Werk selbst in die Gemeinfreiheit zu übergeben, so kann sie/er dies durch die Angabe von CC0 kommunizieren. Mit dieser Freigabe kann dann das Werk – wie bei einem gemeinfreien Werk – von allen ohne Nachfrage zu jedem beliebigen Zweck verwendet werden. Eine Urheberin/ein Urheber in Österreich hat aber immer das Recht zur Namensnennung, weil darauf nicht verzichtet werden kann. So bleibt es selbst bei einer Veröffentlichung des Werks unter CC0 immer gute Praxis, den Namen der Erschafferin/des Erschaffers anzugeben.

Welche Rechte sind übertragbar?

Mit dem Urheberrecht werden das Persönlichkeitsrecht sowie die Verwertungsrechte der Urheberin/dem Urheber zugeschrieben. Das Persönlichkeitsrecht (Kennzeichnung der Person als Schöpferin/Schöpfer) kann im österreichischen Recht mit wenigen Ausnahmen nicht abgetreten werden. Übertragbar sind somit im Wesentlichen nur die Verwertungsrechte. Diese inkludieren unter anderem das Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu bearbeiten und öffentlich zur Verfügung zu stellen. Über eine Lizenz können diese Rechte der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; über eine Werknutzungsbewilligung bzw. ein Werknutzungsrecht können diese an eine bestimmte Person oder Institution übertragen bzw. eingeräumt werden. Es können aber auch nur bestimmte Rechte übertragen bzw. eingeräumt werden, z. B. über eine weniger offene Lizenz.

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Bestimmung des Urheberrechtsstatus

Beim Klären der Rechte eines Werks steht vor allem das Urheberrecht im Fokus. Nach der Bestimmung des Urheberrechtsstatus eines Werks können davon angefertigte neue Digitalisate mit passenden Nutzungsrechten versehen werden, die über Verwertungsrechte bestimmte Verwendungen erlauben oder verbieten.

Bevor ein Kulturgut digitalisiert wird, muss geklärt werden, ob dies rechtlich zulässig ist. Da sowohl Digitalisierung als auch Veröffentlichung unter das Urheberrecht fallen, sind Vorhaben grundsätzlich nur den Urheberinnen und Urhebern erlaubt. Der bloße Erwerb oder Zugang eines Objekts zu einer Sammlung überträgt nicht automatisch die Verwertungsrechte. Neben ethischen Überlegungen sind vor allem das Urheberrecht und weitere Schutzrechte entscheidend.

Die folgenden Fragen sollen Ihnen Anhaltspunkte zum Bestimmen der Rechte an Ihren Kulturgütern geben.

Fällt das Kulturgut unter das Urheberrechtsgesetz? 

Die meisten Objekte in einer Sammlung wurden von einer oder mehreren Personen erstellt und werden somit durch das Urheberrecht geschützt. Es gibt aber auch Objekte, die aus verschiedenen Gründen nicht durch das Urheberrechtsgesetz geschützt werden. In Österreich gehören dazu unter anderem:

Somit können beispielsweise Käfer aus einer Sammlung ohne Bedenken digitalisiert werden.

Fällt das Kulturgut nicht in eines der oben genannten Kategorien, könnte das Kulturgut vom Urheberrecht geschützt sein und darf somit grundsätzlich nicht verwendet (und somit auch nur für den eigenen Gebrauch – z. B. für eine Archiv- oder Schutzdigitalisierung digitalisiert) werden.

Ist das Kulturgut noch urheberrechtlich geschützt?

Für Werke der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst sowie literarische Werke erhalten die Urheberinnen/Urheber automatisch bei der Erstellung das Urheberrecht. Dieses schützt Werke davor, ohne die Zustimmung der Urheberin/des Urhebers verwendet zu werden. In Österreich werden Werke bis zu 70 Jahre nach dem Todesjahr der erschaffenden Person geschützt. Kulturgüter, deren Urheberrecht ausgelaufen ist, befinden sich danach in der Gemeinfreiheit und dürfen somit für jegliche Zwecke (auch die Digitalisierung) verwendet werden.

Das Urheberrecht bleibt bestehen, solange seit der Erschaffung des Werks noch nicht genügend Zeit vergangen ist.

Als grobe Schätzung können etwa 100 bis 150 Jahre nach der Erschaffung des Werks angenommen werden, bis die Werke in die Gemeinfreiheit übergehen. 

Kann die erschaffende Person kontaktiert werden? 

Greift das Urheberrecht, so muss die rechteinhabende Person (Urheberin/Urheber, Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger oder Werknutzungsberechtigte/Werknutzungsberechtigter) kontaktiert werden. Die Künstlerin, der Autor, die Produzentin oder der Musiker müssen ihre Zustimmung für die Digitalisierung und Veröffentlichung geben.

Ist die Urheberin/der Urheber bereits verstorben, so werden die Rechte üblicherweise an die Nachfahren übertragen. Oftmals regeln auch Verwertungsgesellschaften die Verwendung von Kulturgütern.

Wenn kein zuständiger Kontakt ermittelt werden kann, besteht die Möglichkeit, das Werk als verwaistes Werk zu melden und zu nutzen. Diese Vorgehensweise erfordert jedoch eine umfassende Provenienzforschung und Rechteklärung.

Welche Rechte braucht es für die Darstellung des Kulturguts in einer Online-Sammlung? 

Damit das Kulturgut digitalisiert und in der Sammlung der Institution angezeigt werden kann, müssen zumindest die folgenden Verwendungen von der Rechtsinhaberin/dem Rechtsinhaber oder den Verwertungsgesellschaften genehmigt werden:

Diese Nutzungsarten können in einer schriftlichen Zustimmung – üblicherweise über eine Werknutzungsbewilligung oder ein Werknutzungsrecht – genehmigt werden. Wenn Sie für Ihre Digitalisate diese Nutzungsrechte vereinbaren, ist es von Vorteil, ebenfalls die Rechte für die Nutzung im Kulturpool, in Europeana und allfälligen weiteren Aggregatoren zu vereinbaren.

Weitere Rechte, die zu beachten sind:

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Details zum Urheberrecht

Beim Klären der Rechte eines Werks steht vor allem das Urheberrecht im Fokus. Nach der Bestimmung des Urheberrechtsstatus eines Werks können davon angefertigte neue Digitalisate mit passenden Nutzungsrechten versehen werden, die über Verwertungsrechte bestimmte Verwendungen erlauben oder verbieten.

Dieser Artikel ist eine gekürzte Fassung aus dem Skript von Mag. Elke Lhotak MA LL.M. zum Webinar „Einführung in das Urheberrecht“

Allgemeine Systematik des Urheberrechts

Das Urheberrecht ist ein Teil der Immaterialgüterrechte der österreichischen Sonderprivatrechte, welche dem Zivilrecht zuzuordnen sind. Es gliedert sich in materielles Urheberrecht (Persönlichkeits- und Verwertungsrechte der Urheber), Leistungsschutzrecht (Persönlichkeits- und Verwertungsrechte der Künstler:innen), Urhebervertragsrecht (Lizenzierung) und Wahrnehmungsrecht (kollektive Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften). Das Urheberrecht ist im Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte 1936 - Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt, welches seit Inkrafttreten 25 Mal novelliert wurde. Die letzte Novelle ist am 31.12.2021 erfolgt, um die Richtlinie (EU) 2019/790 –Urheberrechtsreform 2019 (EU) umzusetzen. Die Wahrnehmungsrechte sind im Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften – Verwertungsgesellschaftengesetz (VerwGesG) geregelt.

Das Urheberrecht ist im kontinentaleuropäischen Rechtsraum verhaftet und entspricht dem hier etablierten System. Das Urheberrecht schützt die Schöpferin bzw. den Schöpfer, also die natürliche Person, die das Werk tatsächlich geschaffen hat, es ist zumindest in Teilen unverzichtbar und unübertragbar und Urheberinnen und Urheber können ausschließlich natürliche Personen werden. Im Urheberrecht steht der Schutz der Schöpferin oder des Schöpfers im Vordergrund. 

In beiden Systemen ist der ©-Vermerk fakultativ, das heißt, dass der Schutz nicht mit Anbringen der Urheberbezeichnung entsteht, sondern bereits mit der Entstehung des Werks. Der ©-Vermerk dient jedoch als Stütze der Urheberschaftsvermutung gem. § 12 UrhG. Die Vermutung dient der Erleichterung der Rechtsdurchsetzung, hat aber keine konstitutive Wirkung. 

Wer ist Urheberin oder Urheber?

§ 10 Abs 1 UrhG legt fest, dass „Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.“ Aufgrund des Schaffensprozesses, der auch in der Werkdefinition zum Ausdruck gebracht ist, kann die Urheberin/der Urheber ausschließlich eine natürliche Person sein.

Wenn ein Werk durch mehrere Beteiligte geschaffen wird, steht allen an dieser Schöpfung kreativ Beteiligten die Miturheberschaft an dem Werk zu und die Urheberrechte werden von diesen gemeinsam ausgeübt. Eine vertragliche Vereinbarung bezüglich dieser Ausübung der Urheberrechte zwischen den Miturheberinnen und Miturhebern ist daher sehr zu empfehlen. Davon zu unterscheiden ist die Teilurheberschaft, bei der zwar ein gemeinsames Werk entsteht, die jeweiligen Schöpfungen aber klar voneinander zu trennen sind (z. B. Musical: Musik/Text). Hierbei entsteht an der jeweiligen Teilleistung ein alleinstehendes Urheberrecht.

Das Urheberrecht ist vererblich, da die Schutzfrist (derzeit) 70 Jahre ab dem 31.12. des Todesjahres der (letzten Mit-)Urheberin oder des (letzten Mit-)Urhebers beträgt. Die Erbinnen und Erben können also die Rechte der Urheberin oder des Urhebers geltend machen und werden „Urheberinnen und Urheber“ auch wenn die Erbinnen und Erben nicht Schöpferinnen oder Schöpfer des Werks sind. 

Die Vermutung der Urheberschaft legt fest, dass bis zum Beweis des Gegenteils diejenige oder derjenige als Urheberin oder Urheber behandelt wird, die/der auf dem Urstück des Werks oder einem Vervielfältigungsstück davon als Urheberin oder Urheber bezeichnet wird. Es handelt sich dabei um eine Beweislastumkehr, da mangels dieser Vermutung die Urheberin bzw. der Urheber die Urheberschaft beweisen müsste.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte gem. § 19 UrhG sind der Mindestanspruch des Urheberrechts, auf den im kontinentaleuropäischen System nicht verzichtet werden kann, der also auch bei Vergabe eines Werknutzungsrechts weiterhin der Urheberin bzw. dem Urheber zusteht. Schutz der Urheberschaft ist, dass die Urheberin/der Urheber jederzeit die Urheberschaft beanspruchen kann, auch wenn man auf die Nennung als Urheberin/Urheber verzichtet hat. Dies ist insbesondere relevant, wenn die Urheberschaft von jemand anderem beansprucht wird.

Urheberbezeichnung ist das Recht festzulegen, wie und wo man als Urheberin/Urheber bezeichnet werden muss. Wenn die Bezeichnung festgelegt ist, darf der Nutzungsberechtigte davon nicht abweichen, also wenn z. B. das BSMÖ festlegt, dass die Bezeichnung „BSMÖ“ lauten muss, darf ein Nutzer nicht „Buntes Sockenmuseum Österreich“ als Urheberbezeichnung schreiben.

Werkschutz ist, dass man das Werk vor „Verschandelung“ schützen darf und kann, wenn dadurch die geistigen Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden.

Was ist ein Werk?

§ 1 Abs 1 UrhG legt fest, dass ein Werk eine „… eigentümliche geistige Schöpfungen …“ ist. Generell ist diese Definition sehr weit gefasst, die Anforderungen sind also relativ bald erfüllt. Der Begriff der „Werkhöhe“ ist seit 1995 durch die Software-Richtlinie irrelevant, da für die Werkkategorien der einheitliche Werkbegriff gelten sollte. Ein Werk ist also unabhängig der künstlerischen Qualität oder des Gebrauchszwecks urheberrechtlich geschützt.

Eigentümlichkeit bedeutet, dass durch die Individualität der Schöpfung, die sich von anderen Werken abhebt, die Zuordenbarkeit zur Schöpferin bzw. zum Schöpfer ergibt, somit der Ausdruck einer individuellen Verwirklichung der Urheberin bzw. des Urhebers ist.

Geistigkeit hat eine doppelte Komponente, nämlich einerseits, der Ausdruck eines menschlichen Verstandes oder einer menschlichen Überlegung und andererseits die Immaterialität, also der Schutz der geistigen Formung.

Die Schöpfung ist die direkte Folge der Geistigkeit, denn geschützt ist erst die Form gewordene Idee, nicht die Idee selbst. Es können beispielsweise zwei Personen die Idee für ein neues Computerprogramm haben, wobei keiner dieser beiden Ideen noch urheberrechtlichen Schutz genießt, sondern erst die Umsetzung dessen. Das Urheberrecht entsteht aber nicht erst bei Vollendung, also dem vollständigen Sourcecode, sondern durch die Tatsache, dass eine Idee umgesetzt wird. Das Urheberrecht unterscheidet sich daher von anderen gewerblichen Schutzrechten (Patent, Marken, Geschmacksmuster), die erst mit Eintragung entstehen.

Werkarten

Gem. § 1 Abs 1 UrhG muss ein Werk nicht nur eine eigentümliche geistige Schöpfung sein, sondern „… auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst …“ entstehen.

Literaturwerke gem. § 2 UrhG umfassen Sprachwerke, Computerprogramme, Bühnenwerke mit Körperbewegungen (Choreografien), bildliche Werke wissenschaftlicher Art.

Bei den Werken der Tonkunst hat der Gesetzgeber, wie auch bei den Werken der bildenden Künste, bewusst von einer Begriffsbestimmung abgesehen. Schutzgegenstand ist nach herrschender Meinung das Tongefüge als Ganzes (Aufbau der Tonfolge, Rhythmus, Instrumentierung) einschließlich der Melodie.

Werke der bildenden Künste umfasst gem. § 3 UrhG auch Lichtbild-, Baukunst und angewandte Kunst. Filmkunst sind nach § 4 UrhG Laufbildwerke mit oder ohne Ton.

Laut Judikatur handelt es sich um kein Werk, wenn schon der Zweck eine gewisse Darstellung vorgibt und somit das individuell schöpferische Element in den Hintergrund tritt. Der Naturalismus ist also vom Urheberrecht an sich nicht umfasst. Allerdings ist zu beachten, dass das individuelle schöpferische Element sehr schnell bejaht wird. So ist beispielsweise so gut wie jede fotografische Natur- oder Panoramaaufnahme urheberrechtlich geschützt, da die Wahl der Positionierung, des Bildausschnittes, der Perspektive etc. als individuelles schöpferisches Element ausreicht.

Verwertungsrechte bzw. Nutzungsrechte

Die §§ 15 bis 18a UrhG legen die Nutzungsrechte an Werken fest. Diese Nutzungsrechte stehen mit dem Schöpfungsakt der Urheberin bzw. dem Urheber zu und sie/er hat das Recht jeden anderen von der Nutzung auszuschließen.

Werknutzungsrecht/Werknutzungsbewilligung

Um ein Werk für andere als die Urheberin/den Urheber nutzbar zu machen, müssen die Nutzungsrechte daran übertragen werden. Üblicherweise spricht man dabei von Lizenzen, wofür das Urheberrecht grundsätzlich zwei Möglichkeiten bietet, nämlich Werknutzungsrecht und Werknutzungsbewilligung.

Das Werknutzungsrecht ist die umfassende und ausschließliche Übertragung sämtlicher Verwertungsarten (ausgenommen Urheberpersönlichkeitsrechte). Die übertragenen Rechte sind unbeschränkt und dadurch entsteht ein absolutes Recht der Berechtigten. Bei dieser Übertragung hat sich auch die Urheberin/der Urheber der Verwendung seines Werks zu enthalten, da es eine ausschließliche Übertragung ist.

Die Werknutzungsbewilligung ist die selektive oder umfassende Übertragung von Verwertungsarten, die zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt sind. Dadurch entsteht ein obligatorischer Anspruch gegen die Urheberin/den Urheber. Der genaue Umfang einer solchen Lizenz, die aufgrund einer Werknutzungsbewilligung erteilt wird, muss im Einzelfall vertraglich festgelegt werden, andernfalls gilt sie für den, zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Umfang als erteilt.

Formulierungsbeispiele für eine solche Werknutzungsbewilligung sind: 

Rechte des Arbeitgebers am Werk des Arbeitnehmers

Das Spannungsverhältnis zwischen § 415 ABGB und § 14 UrhG entsteht, da das Urheberrecht die Schöpferin/der Schöpfer schützt und ihm die Rechte an dem Werk zuspricht, wobei das ABGB den Erfolg der Arbeit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zuordnet und ihm dessen wirtschaftliche Verwertung zugesteht.

Laut mehrerer Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ist es möglich, dass Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen schlüssig an den Arbeitgeber übertragen werden. So ist davon auszugehen, dass die Nutzungsrechte an einem Werk, das in Erfüllung der Dienstpflicht, mit den Mitteln des Arbeitgebers und im zeitlichen Rahmen der Diensterbringung entsteht, jedenfalls der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zustehen.

Entstehen Schöpfungen ohne Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Dienstgeberin oder des Dienstgebers bzw. fern (der Dauer) des Dienstverhältnisses oder außerhalb der Arbeitszeit (in der Freizeit) oder ohne Auftrag und Finanzierung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, so sind diese nicht im Arbeitsverhältnis entstandene, dienstfreie Werke.

Sofern ein Werk in der Dienstzeit, mit Mitteln der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, in Erfüllung der Dienstpflicht bzw. durch die berufliche Tätigkeit angeregt entsteht, stehen die Nutzungsrechte der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu und nicht der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer. Die Übertragung erfolgte (sofern keine ausdrückliche vertragliche Regelung besteht) schlüssig durch den Dienstvertrag.

Verwandte Schutzrechte / Leistungsschutzrechte

Bei den verwandten Schutzrechten handelt es sich um die Schutzrechte der

Diese Personengruppen sind normalerweise (Ausnahme Fotograf:innen/Filmproduzent:innen) nicht Urheberinnen/Urheber und daher bedarf deren Leistung eines separaten Schutzes.

Nicht von den verwandten Schutzrechten umfasst sind die Rechte von Verlegerinnen und Verleger. Das Verlagsrecht ist in §§ 1172–1173 ABGB geregelt, welche festlegen, dass durch einen Vertragsverlag eine Urheberin/ein Urheber ihr/sein Werk der Literatur, Tonkunst oder der bildenden Künste einer:m anderen zur Vervielfältigung und Verbreitung auf eigene Rechnung zu überlassen. Im Gegenzug ist die Verlegerin/der Verleger zur Vervielfältigung und Verbreitung verpflichtet. 

Die Schutzfrist der Leistungsschutzrechte beträgt durchschnittlich 50 Jahre ab Aufnahme bzw. 70 Jahre ab Veröffentlichung und der Schutz von Urheberrecht und verwandten Schutzrechten existieren parallel. So ist ein Foto in den meisten Fällen sowohl urheberrechtlich als auch leistungsschutzrechtlich geschützt.

Verwertungsgesellschaften

§ 2 Z 1 Verwertungsgesellschaftengesetz legt fest, dass eine Verwertungsgesellschaft eine „Organisation ist, die … ausschließlich oder hauptsächlich darauf gerichtet ist, in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken oder verwandte Schutzrechte auf Grundlage einer gesetzlichen oder vertraglichen Berechtigung wahrzunehmen, und

… im Eigentum von Rechteinhabern oder Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, steht oder von Rechteinhabern oder deren Einrichtungen beherrscht wird oder nicht auf Gewinn gerichtet ist.“

Es kann sich bei den Verwertungsgesellschaften um Vereine, Genossenschaften oder juristische Personen handeln, die von ihren Mitgliedern mit der Wahrnehmung der entsprechenden Rechte betraut werden. Sie kontrollieren und verwalten die massenhafte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke, aufgrund von Wahrnehmungsverträgen mit ihren Mitgliedern.

Die größten bzw. wichtigsten Verwertungsgesellschaften sind:

Ausnahmen vom Urheberrecht

Ausnahmen vom Urheberrecht sind all jene Fälle, in denen ein Verwertungsrecht, das eigentlich der Urheberin/dem Urheber zusteht, auch anderen Personen oder Einrichtungen unter gewissen Umständen zusteht.

Besonders relevant sind dabei Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht:

Die Voraussetzungen, um davon Gebrauch machen zu können, sind, dass die Werke nicht veröffentlicht wurden und die Vervielfältigung von einer rechtmäßigen Vorlage erfolgt. Daher Achtung bei Downloads. Die Rechtmäßigkeit der Vorlage muss ggf. bezweifelt werden.

Die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch gem. § 42 Abs 1 UrhG ermöglicht es jeder:m (also natürlichen und juristischen Personen) einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem diesem ähnlichen Material herzustellen, wobei es sich jedenfalls um physisches Material handeln muss. In diesem Zusammenhang ist auch eine Nutzung zu beruflichen Zwecken möglich.

Die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch gem. § 42 Abs 4 UrhG sieht vor, dass natürliche Personen einzelne Vervielfältigungsstücke auch auf einem anderen Trägermaterial (also auch digital) für die private Nutzung, also der Deckung persönlicher Bedürfnisse, herzustellen. Diese dürfen jedoch für keinerlei berufliche Nutzung und auch weder mittelbar noch unmittelbar für kommerzielle Nutzung verwendet werden.

Unterrichts- /Forschungszwecke gem. §§ 42 Abs 2 und 6 und 42g UrhG erlauben jeder:m die Vervielfältigung einzelner Stücke zu Unterrichts- und Forschungszwecken für den eigenen Gebrauch.

Rechtsfolgen

Bei Verletzung des Urheberrechts hat der:die Berechtigte (Urheberin/Urheber oder Werknutzungsrechtsinhaberin/Werknutzungsrechteinhaber) Anspruch auf:

Diese Ansprüche können durch eine einstweilige Verfügung gem. § 87c UrhG gesichert werden. Die häufigste Verfolgungshandlung ist eine Unterlassung, welche als „Abmahnung“ bekannt ist. Es gibt auch einen Straftatbestand in den §§ 91–93 UrhG, welcher allerdings ein Privatanklagedelikt ist und daher dementsprechend selten durchgesetzt wird.

Linktipps

Leitfaden zur Unterstützung bei der Rechteklärung von Objekten und Digitalisaten

Dieser Leitfaden wurde in Zusammenarbeit mit Beiratsmitglied Mag. Christian Recht, LL.M MSc erstellt. 

Download: Leitfaden_Rechteklärung.pdf

1 Einleitung

Vor der Digitalisierung müssen die Objekte identifiziert und ausgewählt werden. Bereits bei der Planung der Digitalisierung sollte die rechtliche Thematik berücksichtigt werden, um potenzielle Probleme bei der Online-Stellung im Vorhinein zu vermeiden. Dieser rechtliche Workflow für die Digitalisierung und Veröffentlichung in der eigenen Online-Sammlung, aber auch im Kulturpool und in Europeana, unterstützt Mitarbeiter:innen einer Institution dabei, die notwendigen Schritte zur Klärung der Rechte an einem Objekt zu verstehen und durchzuführen. Dieser Leitfaden bietet eine praxisnahe Hilfestellung für die rechtssichere Veröffentlichung der digitalen Sammlungen.

1.1 Warum müssen die Rechte geklärt werden?

Im Urheberrecht (Urheberrechtsgesetz, UrhG) wird festgelegt, dass die:der Urheber:in die Rechte am eigenen Werk hat. Es werden die geistigen und wirtschaftlichen Interessen vor einer unberechtigten Nutzung geschützt, unter anderem mit dem Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und den Verwertungsrechten, wie z. B. das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Recht zur öffentlichen Zurverfügungstellung. Diese Rechte werden aber auch für die Digitalisierung eines Werks und dessen Veröffentlichung in der Online-Sammlung benötigt. Um Objekte im Internet anzeigen zu können, müssen daher die entsprechenden Rechte geklärt werden.

Für die Veröffentlichung eines Werks in der Online-Sammlung einer Institution sind vor allem die folgenden Rechte zu berücksichtigen:

  1. Urheberrechte aller Urheber:innen des Werks
  2. Urheberrechte aller Urheber:innen des Digitalisats und der damit verbundenen Metadaten
  3. Persönlichkeitsrechte von Personen, die z. B. auf Bildern oder in Briefen erkannt werden können (§§ 77–78 UrhG)
1.2 Wann müssen Rechte geklärt werden?

Bei einer Aufnahme eines Werks in eine Sammlung der Institution (z. B. durch eine Schenkung) ist es nicht üblich, dass die Verwertungsrechte gleich mit übertragen werden. Manchmal ist es auch nicht möglich, dass diese Rechte übertragen werden (z. B. in einzelnen Ankaufsverträgen).

Wenn ein Sammlungsobjekt veröffentlicht werden soll, ist daher eine Rechteklärung erforderlich und auch aufgrund der verpflichtenden Rechtekennzeichnung notwendig.

1.3 Guideline

Eine detaillierte Einführung zum Urheberrecht finden Sie unter:
https://wissen.kulturpool.at/books/urheberrecht/page/details-zum-urheberrecht

Die folgenden Fragen können bei einer Einschätzung des Urheberrechtsstatus und der darauffolgenden Rechteklärung der Sammlungsobjekte helfen.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nicht rechtlich bindend sind. Im Zweifelsfall sollten Sie immer Ihre Rechtsabteilung oder eine Rechtsberatung konsultieren.

2 Rechteklärung bei Objekten und deren Digitalisaten

Eine Liste der 14 möglichen Lizenzen und Rechteerklärungen für eine Veröffentlichung der Digitalisate im Kulturpool und in Europeana sowie eine kurze Erklärung zu den jeweiligen Rechtshinweisen finden Sie hier.

2.1 Fällt das Objekt generell unter das Urheberrecht?

Werke, die explizit vom Urheberrecht geschützt werden, sind Werke:

  1. der Literatur (§ 2 UrhG)
    jegliche Art von Texten, Bücher, Briefe, Computerprogramme, Artikel, Songtexte, Gedichte, Theaterstücke, Bühnenwerke mit Choreografien, ...
  2. der bildenden Künste (§ 3 UrhG)
    Fotografien, Gemälde, Skulpturen, Bauwerke, ...
  3. der Filmkunst (§ 4 UrhG)
    Videoaufnahmen, Kurzfilme, ...
  4. der Tonkunst (§ 1 UrhG)
    Filmmusik, Symphonien, Volksmusik, ...

Objekte, die nicht in diese Kategorien fallen, liegen in der Gemeinfreiheit. Diese dürfen von jedem Menschen für jegliche Zwecke verwendet werden, wie z. B. digitalisiert, übersetzt, anderen zur Verfügung gestellt oder im Internet veröffentlicht werden.

NEIN: Objekte aus der Natur (z. B. Steine, Blumen, Blätter) sowie Gesetze, Verordnungen, amtliche Bekanntmachungen und Ähnliches sind nicht durch das Urheberrecht geschützt und daher gemeinfrei. Das bedeutet, dass diese Objekte für jeglichen Zweck verwendet werden dürfen, einschließlich der Digitalisierung und Veröffentlichung.

Alltägliche Gegenstände sind üblicherweise nicht durch das Urheberrecht geschützt. Designermöbel oder spezifische Designelemente, zum Beispiel, können jedoch urheberrechtlichen Schutz genießen, abhängig von der jeweiligen Originalität und Individualität. Ein Designentwurf ist, genau wie eine Zeichnung, geschützt. Um ein solches Werk zu nutzen und zu veröffentlichen, muss daher direkt bei den Urheber:innen die Zustimmung eingeholt werden.

JA: Handelt es sich um ein Werk auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Kunst oder der Filmkunst, ist es durch das Urheberrecht geschützt.

2.2 Ist die:der Urheber:in bekannt?

Für eine Einschätzung zum Urheberrechtsschutz ist es hilfreich zu wissen, wer die:der Urheber:in des Werks (§§ 10–13 UrhG) ist. In jedem Fall ist es nützlich, das Veröffentlichungsdatum, den Namen der:des Urheber:in sowie das Todesjahr zu dokumentieren.

NEIN: Ist die:der Urheber:in nicht bekannt oder konnte keine rechtsinnehabende Person ermittelt werden und wurde das Werk vor weniger als 100 Jahren (als grobe Einschätzung für die Schutzfrist) veröffentlicht, kann das Werk nach einer sorgfältigen Recherche in der Datenbank verwaister Werke (EUIPO) eingetragen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können solche verwaisten Werke (§ 56e UrhG), welche noch urheberrechtlich geschützt sind, von öffentlich zugänglichen Einrichtungen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Es ist wahrscheinlich, dass ein vor mehr als ca. 125–150 Jahren veröffentlichtes Werk bereits in der Gemeinfreiheit ist, da die:der Urheber:in vermutlich bereits vor mehr als 70 Jahren verstorben ist. Unter 2.9 Beispiele zur Einschätzung der Schutzfrist↓ finden Sie verschiedene Beispiele zur Einschätzung der Schutzfrist.

JA: Wenn die:der Urheber:in bekannt ist, vereinfacht dies die weitere Einschätzung zum rechtlichen Status bzw. die Anfrage zur Einwilligung zur Veröffentlichung.

2.3 Wird das Objekt noch vom Urheberrecht geschützt?

Werke, die vom Urheberrecht geschützt werden, werden in Österreich grundsätzlich bis 70 Jahre nach dem Todesjahr der:des Urheber:in geschützt (§§ 60–64 UrhG).

Achtung: In Österreich wird das Ende der Schutzfrist für das Werk im Normalfall ab dem Jahr nach dem Tod der erschaffenden Person berechnet. Es gibt spezifische Ausnahmen dieser Regel (z. B. für anonyme oder pseudonyme Werke (§ 61 UrhG), Lichtbilder (§ 73 Abs 1 UrhG, § 74 Abs 6 UrhG) oder nachgelassene Werke (§ 76b UrhG). In anderen Ländern können die Schutzfristen abweichen. Bei Werken mit mehreren Urheber:innen gilt die Schutzdauer ab dem Jahr nach dem Todesjahr der:des zuletzt lebenden Urheber:in (§§ 60–64 UrhG).

NEIN: Werke, deren Urheber:in schon seit über 70 Jahren verstorben ist, sind in der Gemeinfreiheit und dürfen frei verwendet werden.

JA: Werke, deren Urheber:in noch lebt oder noch keine 70 Jahre verstorben ist, sind noch durch das Urheberrecht geschützt. Diese Werke dürfen nicht ohne Zustimmung verwendet werden.

Ist das genaue Todesjahr der:des Urheber:in nicht bekannt, kann angenommen werden, dass Werke, die vor mehr als etwa 125-150 Jahren veröffentlicht wurden, wahrscheinlich bereits gemeinfrei sind. Die genaue rechtliche Lage kann jedoch je nach den Umständen variieren.

2.4 Stimmt die rechtsinnehabende Person eines Werks der Veröffentlichung zu?

Für die Veröffentlichung (§§ 14–16, 18a UrhG) eines urheberrechtlich geschützten Werks ist die Zustimmung der rechtsinnehabenden Person erforderlich (§ 24 UrhG). Das bedeutet, dass nicht nur die:der Urheber:in selbst einer Veröffentlichung zustimmen kann, sondern auch Erb:innen, Hersteller:innen oder beauftragte Verwertungsgesellschaften (§ 2 Z 1 VerwGesG). Diese Einwilligung kann durch Lizenzvereinbarungen oder den Erwerb von Nutzungsbewilligungen erfolgen. Idealerweise werden dabei auch die Nutzungen im Kulturpool als auch in Europeana und für eine Nutzung zur Bearbeitung (für das Generieren eines Vorschaubildes) berücksichtigt.

NEIN: Stimmt die dazu berechtigte Person einer Veröffentlichung nicht zu, darf das Werk weder in der Online-Sammlung noch im Kulturpool der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Berechtigung veröffentlicht oder auf andere Weise unrechtmäßig genutzt wird, könnten rechtliche Konsequenzen folgen (siehe Welche rechtlichen Konsequenzen könnte eine unberechtigte Nutzung nach sich ziehen?↓).

JA: In diesem Fall kann das Werk in die Online-Sammlung aufgenommen werden. Stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Verwertungsrechte gegeben sind, entweder durch die direkte Zustimmung der rechtsinnehabenden Person oder durch eine geeignete Lizenzvereinbarung.

2.5 Werden auf dem Werk Personen abgebildet?

Das Persönlichkeitsrecht schützt die Privatsphäre und persönlichen Interessen jeder Person. Daher muss bei der Veröffentlichung, insbesondere bei Briefen oder Fotografien (§§ 77–78 UrhG), unabhängig vom urheberrechtlichen Schutz des Objekts als Werk oder Lichtbild, darauf geachtet werden, dass das Privatleben oder intime Details der betroffenen Personen geschützt werden. Das Persönlichkeitsrecht gilt auch nach dem Tod (sog. postmortales Persönlichkeitsrecht), um auch die Privatsphäre der Angehörigen zu wahren (§ 77 Abs 2 UrhG). Sofern keine ausdrückliche Zustimmung zur Veröffentlichung vorliegt, bleibt ein Risiko für die Institution bestehen.

Folgende Fragen können bei der Einschätzung helfen:

NEIN: Wenn keine Personen direkt erkennbar auf dem Werk sind oder die abgebildeten Personen eine Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben haben, kann es verwendet werden.

JA: Achtung: Ehre und Privatsphäre von Personen könnte durch eine Veröffentlichung verletzt werden. Wenn eine Person direkt erkennbar ist, beispielsweise durch ein Foto oder die Adresse auf einer Postkarte, könnten intime Details der Person preisgegeben werden, wenn das Werk im Internet auffindbar ist. Es ist wichtig, die Interessen der betroffenen Person aber auch ihrer direkten Angehörigen sorgfältig abzuwägen und zu berücksichtigen.

Wenn eine Person zur Veröffentlichung des Porträts zugestimmt hat, dann kann das Werk veröffentlicht werden. Liegt z. B. im Fall eines Briefes keine Zustimmung vor, aber es werden im Schreiben keine intimen Details enthüllt, kann das Werk nach einer positiven Abwägung der Interessenslage (Privatsphäre / Informationsfreiheit) veröffentlicht werden. Wurde das betreffende Werk schon vor mehr als 100 Jahren erstellt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass auch Angehörige keine Einwände gegen eine Veröffentlichung erheben.

2.6 Ist das Digitalisat frei von urheberrechtlichem Schutz?

Seit der Urheberrechtsnovelle 2021 wird eine fotografische Reproduktion (also ein Scan oder ein Foto) eines Werks der bildenden Künste, dessen Schutzfrist abgelaufen ist, nicht mehr selbst als Lichtbild vom Urheberrecht geschützt (§ 74 Abs 1 UrhG).

Dennoch kann in besonderen Fällen nicht nur das Sammlungsobjekt, sondern auch ein zugehöriges Digitalisat eines Sammlungsobjekt selbst urheberrechtlich geschützt sein. Für die Veröffentlichung in der institutionseigenen Online-Sammlung, im Kulturpool und in Europeana ist in diesen Fällen auch die Zustimmung der externen Digitalisierer:innen erforderlich. Die Zustimmung für die Veröffentlichung wird am besten gleich bei der Beauftragung (schriftlich) festgehalten.

Wenn z. B. spezielle Techniken zur Erstellung des Digitalisats verwendet werden, kann es selbst als Werk im Sinn des Urheberrechts geschützt sein. In diesem Fall ist es ratsam, gleich bei der Erstellung der Digitalisate bzw. bei der Beauftragung der Digitalisierung die Lizenzen festzuhalten.

NEIN: Es handelt sich um ein geschütztes Digitalisat. Wird der Veröffentlichung im Internet nicht zugestimmt, kann dieses Digitalisat nicht verwendet werden. Sollte das Digitalisat dennoch veröffentlicht werden, könnte dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

JA: Es handelt sich um kein geschütztes Digitalisat, oder der Veröffentlichung wurde zugestimmt. Das Digitalisat kann veröffentlicht werden.

2.7 Unter welchen Bedingungen stimmt die:der Rechteinhaber:in einer Veröffentlichung zu?

Als mögliche Muster für die Einwilligung zur Veröffentlichung werden von der Europeana verschiedene Lizenzen und Rechteerklärungen bereitgestellt.

Eine Hilfestellung zur Auswahl der geeigneten Lizenz / Rechteerklärung zur Weitergabe an den Kulturpool und an Europeana finden Sie hier.

Falls externe Dienstleister:innen die Digitalisierung durchführen, sollten klare Vereinbarungen, die die Verwertungsrechte am Digitalisat regeln, bereits bei der Beauftragung getroffen werden. Sowohl bei externen Dienstleistern als auch internen Mitarbeiter:innen ist es ratsam, die korrekte Schreibweise des Namens der:des Urheber:in vom Digitalisat sowie die vereinbarte Lizenz oder Rechteerklärung schriftlich festzuhalten.

2.8 Weitere Punkte, die zu beachten sind

Datenschutz: Besonders bei der Erfassung von Metadaten ist auf den Schutz personenbezogener Daten zu achten, insbesondere wenn z. B. Spender nicht in der Öffentlichkeit stehen möchten oder deren Zustimmung zur Veröffentlichung nicht gegeben ist. Beispielsweise ist auch bei Briefen zu beachten, dass die Adresse einer noch lebenden Person nicht veröffentlicht wird.

Klare Vertragsbedingungen: Es sollten eindeutige Vereinbarungen mit den Urheber:innen getroffen werden, insbesondere bezüglich der Nutzung und Veröffentlichung der digitalisierten Objekte.

Ethische Richtlinien: Besonders im Umgang mit kulturell sensiblen Objekten oder der Darstellung marginalisierter Gruppen ist auf ethische Standards zu achten (z. B. CARE Prinzipien: https://www.gida-global.org/care). Dies betrifft nicht nur die Veröffentlichung des Werks auf der Seite der Online-Sammlung, sondern auch die Angaben in den Metadaten (z. B. Provenienz und Beschreibung). Eine Kontextualisierung des Werks kann helfen, es im historischen Kontext zu verstehen, und zusätzliche Perspektiven und Interpretationen anbieten. Eine Sensibilisierung für ethische und moralische Fragen ermöglicht eine bessere Einordnung der präsentierten Informationen für die Besucher:innen der Online-Sammlung.

2.9 Beispiele zur Einschätzung der Schutzfrist
  1. Urheber:in mit bekannten Lebensdaten
    Stirbt ein:e Urheber:in, so wird die urheberrechtliche Schutzfrist mit dem Beginn des folgenden Jahres (70 Jahre Schutzfrist ab 1.1. des Folgejahres) berechnet.
    Bsp: Karl Kraus ist am 12.6.1936 verstorben, seine Werke waren daher bis Ende (31.12.) 2006 urheberrechtlich geschützt. Ab 1.1.2007 waren seine Werke gemeinfrei.
  2. Anonyme oder pseudonyme Werke
    Wurde ein Werk anonym oder unter einem Pseudonym veröffentlicht, wird die Schutzfrist ab dem Veröffentlichungs- oder Schaffungsdatum wie in Beispiel 1 berechnet.
  3. Urheber:in ohne bekannte Lebensdaten
    Ist das Sterbedatum eines Urhebers nicht bekannt, so können nur Risikofristen zum Urheberrechtsstatus eines Werks geschätzt werden. Die Abschätzung der Schutzfrist kann variieren, als oberes Ende der Einschätzung können z. B.140–150 Jahre (70 Lebensjahre + 70 Jahre Schutzfrist) angenommen werden. Auch wenn in verschiedenen Fällen diese maximale Einschätzung zu lang sein kann, wären 70 Jahre oftmals zu kurz.
    Hat ein Urheber ein Werk im Jahr 1953 erschaffen, so könnte als maximale Risikofrist angenommen werden, dass dieses Werk erst 2093 in die Gemeinfreiheit übergeht. 
  4. Urheber:in ohne bekannte Lebensdaten, mit anderen datierten Werken
    Sind von einer Urheberin keine Lebensdaten bekannt, so ist eine genaue Einschätzung zur urheberrechtlichen Schutzfrist schwierig. Sind mehrere Werke der Urheberin bekannt, kann dies die geschätzte Dauer der Schutzfrist verringern.
    Die urheberrechtliche Schutzfrist gilt bis zu 70 Jahre ab dem Jahr nach dem Tod der Urheberin. Sind zwei weiter auseinander liegende Werke bekannt, muss deshalb nicht die maximale Einschätzung von 140-150 Jahren zur Berechnung der Risikofrist ab dem späteren Werk verwendet werden.
    Ein Werk einer Urheberin wurde 1887 geschaffen, ein weiteres bekanntes Werk erst 1907. Zieht man die durchschnittliche Lebenserwartung mit in Betracht, könnten die Werke der Urheberin bereits in der Gemeinfreiheit sein.

3 Rechteklärung bei Metadaten

Reine Fakten (z. B. Namen, Geburtsdaten, ...) sind in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Trotzdem sind (manche) Metadaten vom Urheberrecht geschützt, z. B. wenn interpretative oder analytische Beschreibungen des Werks erstellt werden. Für die institutionseigene Online-Sammlung muss geklärt werden, dass die betreffenden Metadaten veröffentlicht werden dürfen.

Bei der Veröffentlichung von Provenienzangaben ist zu beachten, dass sensible Daten von lebenden oder kürzlich verstorbenen Personen nur mit Zustimmung veröffentlicht werden.

Die Rechte an den Metadaten über ein Werk bzw. ein Digitalisat sind nicht an deren Lizenzen bzw. Rechteerklärungen gebunden. Für eine Lieferung an den Kulturpool (und in Folge an Europeana) müssen die Metadaten unter CC0 bereitgestellt werden, während für das Digitalisat je eine der 14 von Europeana akzeptierten Rechteerklärungen / Lizenzen angegeben werden muss.

3.1 Werden die Metadaten von Dritten (Externen) erstellt?

Werden die Metadaten angereichert oder aus einem Katalog bezogen, können Verwertungsrechte an den Daten bestehen (§ 40f UrhG). Für die Weitergabe der Metadaten sind dann dementsprechend die Rechte einzuholen.

NEIN: Wenn eine Institution keine Kataloge einbezieht und die Metadaten nicht von Dritten erstellt werden, ist die Institution selbst für die rechtliche Verwaltung der Metadaten verantwortlich.

JA: Die relevanten Verträge und Lizenzen sollten geprüft werden. Vor einer Weitergabe der Daten an den Kulturpool und an Europeana müssen die Verwertungsrechte geklärt und ggf. eingeholt werden. Wenn eine Bereitstellung der Metadaten mit CC0 nicht möglich ist, können diese Daten nicht im Kulturpool (und in weiterer Folge in Europeana) dargestellt werden.

3.2 Werden beschreibende Metadaten von Mitarbeiter:innen erstellt?

Da Metadaten größtenteils nur aus Formaldaten (Katalogdaten) bestehen, sind diese nicht urheberrechtlich geschützt. Durch das Erstellen von individuellen Texten (§ 2 UrhG) können manche Metadaten urheberrechtlichen Schutz erhalten. In diesen bestimmten Fällen sollten die Rechte geklärt werden. Bei internen Mitarbeiter:innen können die Rechte zur Nutzung der erstellten Inhalte im Dienstvertrag festgehalten werden. Wenn freiwillige Mitarbeiter:innen bei der Erfassung und Erstellung der Metadaten aushelfen, ist für die rechtliche Sicherheit eine schriftliche Einwilligung zur Verwendung der Daten empfehlenswert.

NEIN: Für die Bereitstellung der Metadaten im Kulturpool und in Europeana sollte der Rechtshinweis CC0 gewählt werden.

JA: Werden die Verwertungsrechte der in der Arbeit erstellten und urheberrechtlich geschützten Inhalte der Mitarbeiter:innen der Institution zugeschrieben, kann die Institution selbst die Verwertungsrechte festlegen. Bei freiwilligen Mitarbeitern ist eine schriftliche Einwilligung zur Verwendung der Daten empfehlenswert. Damit die Daten im Kulturpool und in Europeana angezeigt werden können, sollten die Metadaten mit dem Rechtshinweis CC0 bereitgestellt werden.

Sind die Verwertungsrechte an den Metadaten geklärt, können diese im Kulturpool und in Europeana veröffentlicht werden.

4. Welche rechtlichen Konsequenzen könnte eine unberechtigte Nutzung nach sich ziehen?

Wenn ein Werk ohne Zustimmung der:des Urheber:in bzw. der Rechtsinhaber:innen veröffentlicht wird, können rechtliche Konsequenzen drohen. Die genauen Kosten sowie der Aufwand zur Bereinigung von geltend gemachten Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzung können stark variieren und sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Es ist ratsam, präventive Maßnahmen (insbesondere eine gründliche Rechteklärung) zu ergreifen und rechtlichen Rat einzuholen, um das Risiko von Rechtsverletzungen zu minimieren und mögliche Kosten zu vermeiden.

Rechtsfolgen einer Urheberrechtsverletzung können sein:

Die häufigste rechtliche Handlung bei Urheberrechtsverletzungen ist die Abmahnung, mit der das Fehlverhalten verwarnt wird. Die unerlaubte Nutzung kann auch außergerichtlich in einem Vergleich getilgt werden.

5. Wie können rechtliche Konsequenzen vermieden werden?

Rechtliche und finanzielle Konsequenzen werden vor allem mit einer gründlichen Rechteklärung im Vorhinein vermieden. Diese ist in manchen Fällen erschwert, z. B. wenn die vorhandenen Informationen zur Rechtssituation unzutreffend sind, die:der Urheber:in nicht bekannt ist oder keine rechtsinnehabende Person ermittelt werden kann. Eine Bewertung der Rechtesituation kann die Entscheidung zur (Nicht-)Veröffentlichung dieser Werke / Digitalisate vereinfachen, wobei zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden können, um das Risiko einer unzulässigen Verwendung weitestgehend auszuschließen. Natürlich sollten so wenige Risiken wie möglich in Kauf genommen werden.

Ein detaillierter Plan zur Risikobewertung und -minderung ist essenziell, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und den Schutz der Inhalte zu gewährleisten. Ein möglicher Plan zur Risikobewertung könnte so aussehen:

  1. Identifizieren potenzieller Risiken: Gibt es nur unvollständige Informationen zum Objekt? Sind die Rechte geklärt? Werden personenbezogene Daten veröffentlicht? Gibt es urheberschutzrechtliche Bedenken? Werden die Digitalisate übereinstimmend mit den vereinbarten Verwertungsrechten verwendet? Wird die Lizenz / Rechteerklärung des Digitalisats in den Metadaten in der Online-Sammlung angezeigt?
  2. Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkungen: Wie wahrscheinlich ist es, dass ein genanntes Risiko eintritt? Gibt es zu den Risiken schon Erfahrungswerte innerhalb der Institution? Wie gravierend wären die Folgen eines eingetretenen Risikos (z. B. in rechtlicher, finanzieller, reputationsbezogener Hinsicht)?
  3. a) Vermeiden der Risiken: Um sich vor den rechtlichen Konsequenzen zu schützen, können eine sorgfältige Rechteklärung der Objekte, die Festlegung der Lizenzen zur Veröffentlichung der Digitalisate und eine Prüfung der Daten auf personenbezogene Inhalte hilfreich sein.
    b) Verminderung der Risiken: Manche Risiken können nicht vollständig vermieden werden, aber es können Maßnahmen zur Reduktion der Risiken getroffen werden, z. B. durch klar definierte Verträge für die Nutzungsrechte, Lifzenzvereinbarungen oder das Anzeigen der Rechtshinweise der Digitalisate in der Online-Sammlung.
  4. Akzeptanz: Bestimmte Risiken könnten bewusst getroffen werden, wenn die Kosten oder der Aufwand zur Verringerung unverhältnismäßig hoch sind. Als Beispiel: Ist ein Porträt im Jahr 1895 erstellt worden, kann dieses vermutlich ohne große Bedenken digitalisiert und veröffentlicht werden, wenn trotz Recherche nicht ermittelt werden kann, ob das Werk noch geschützt ist und wer der aktuelle Rechteinhaber sein könnte. Eine weitergehende Recherche würde viel Aufwand und damit einhergehende Kosten bedeuten, obwohl das Werk sehr wahrscheinlich bereits in der Gemeinfreiheit ist.
  5. Notfallplanung: Reaktionspläne, um schnell und effektiv auf eingetretene Konsequenzen zu reagieren, können ausgearbeitet werden. Eine klare Dokumentation der getroffenen Schritte zur Risikovermeidung und -verminderung ist hilfreich.

Ein umfassendes Risikomanagement hilft, rechtliche aber auch andere potenzielle Probleme bei der Digitalisierung und Veröffentlichung in der Online-Sammlung frühzeitig zu erkennen und zu bewältigen. Dadurch kann der Erfolg des Digitalisierungsprojekts sichergestellt werden.


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Rechteklärung der Objekte und Digitalisate

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